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Verwaltungsgericht Minden Urteil17.01.2013

Zwillings­ei­gen­schaft schützt nicht vor Fahrten­buch­auflageFührung eines Fahrtenbuches kann trotz Mitwirkung des Fahrzeughalters an Ermittlung des Verkehrs­ver­stoßes verhängt werden

Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrs­ver­stoßes mitgewirkt hat, die Ermitt­lungs­be­mü­hungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Minden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen geführt. Bei den Beiden handele es sich um eineiige Zwillinge. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes im Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.

VG bejaht Zulässigkeit der Fahrten­buch­auflage

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Minden ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrs­vor­schriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches könne auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermitt­lungs­be­mü­hungen der Behörde gleichwohl " aus welchen Gründen auch immer " erfolglos geblieben seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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