23.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss22.11.2010

Gebrauchmachen vom Zeugnis­verweigerungs­recht steht Fahrten­buch­auflage nicht entgegenFahrzeughalter kann sich bei Benennung des Fahrers nicht auf Zeugnis­verweigerungs­recht berufen, um Fahrten­buch­auflage zu entgehen

Ein Fahrzeughalter kann einer Fahrten­buch­auflage nicht entgegenhalten, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein Zeugnis­verweigerungs­recht habe. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde mit dem Fahrzeug einer Frau aus Mainz (Antragstellerin) auf der Autobahn die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 21 km/h überschritten, was zum Eintrag von einem Punkt im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister führt. Den Fahrer konnte die Polizei aufgrund unterbliebener Mitwirkung der Antragstellerin nicht ermitteln.

Fahrzeug­halterin beantragt Aussetzung des Sofortvollzugs hinsichtlich des Führens eines Fahrtenbuchs

Nachdem ihr die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, ein Fahrtenbuch zu führen, beantragte die Antragstellerin beim Verwal­tungs­gericht die Aussetzung des Sofortvollzugs. Ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren, machte sie geltend. Sie habe ihm aber inzwischen bedeutet, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr fahren werde und halte die Autoschlüssel unter Verschluss. Außerdem höhle die Fahrten­buch­auflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aus.

Verkehrsverstoß und nicht ermittelbarer Fahrzeugführer rechtfertigen Fahrten­buch­auflage

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz haben den Antrag abgelehnt. Der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den Fahrzeugführer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die Fahrten­buch­auflage. Ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten stehe der Antragstellerin nicht zu. Hiervon abgesehen stünde ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht einer Fahrten­buch­auflage auch nicht entgegen. Ein „doppeltes Recht”, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrten­buch­auflage verschont zu bleiben, bestehe angesichts des Zwecks der Fahrten­buch­auflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, nicht. Auch die Erklärung der Antragstellerin, sie werde ihr Fahrzeug künftig nur noch selbst fahren, mache die Fahrten­buch­auflage nicht entbehrlich. Denn es könne künftig trotzdem vorkommen – jedenfalls bei nicht durch Zeugenaussagen oder Lichtbilder dokumentierten Verkehrs­ver­stößen -, dass der Fahrer nicht festgestellt werden kann, falls die Antragstellerin leugnen sollte, das Fahrzeug selbst geführt zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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