Dokument-Nr. 10690
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss22.11.2010
Gebrauchmachen vom Zeugnisverweigerungsrecht steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegenFahrzeughalter kann sich bei Benennung des Fahrers nicht auf Zeugnisverweigerungsrecht berufen, um Fahrtenbuchauflage zu entgehen
Ein Fahrzeughalter kann einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde mit dem Fahrzeug einer Frau aus Mainz (Antragstellerin) auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten, was zum Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Den Fahrer konnte die Polizei aufgrund unterbliebener Mitwirkung der Antragstellerin nicht ermitteln.
Fahrzeughalterin beantragt Aussetzung des Sofortvollzugs hinsichtlich des Führens eines Fahrtenbuchs
Nachdem ihr die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, ein Fahrtenbuch zu führen, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzugs. Ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren, machte sie geltend. Sie habe ihm aber inzwischen bedeutet, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr fahren werde und halte die Autoschlüssel unter Verschluss. Außerdem höhle die Fahrtenbuchauflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aus.
Verkehrsverstoß und nicht ermittelbarer Fahrzeugführer rechtfertigen Fahrtenbuchauflage
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben den Antrag abgelehnt. Der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den Fahrzeugführer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die Fahrtenbuchauflage. Ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten stehe der Antragstellerin nicht zu. Hiervon abgesehen stünde ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Ein „doppeltes Recht”, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe angesichts des Zwecks der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, nicht. Auch die Erklärung der Antragstellerin, sie werde ihr Fahrzeug künftig nur noch selbst fahren, mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich. Denn es könne künftig trotzdem vorkommen – jedenfalls bei nicht durch Zeugenaussagen oder Lichtbilder dokumentierten Verkehrsverstößen -, dass der Fahrer nicht festgestellt werden kann, falls die Antragstellerin leugnen sollte, das Fahrzeug selbst geführt zu haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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