18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.10.2020

Kein Absehen von Fahrten­buch­auflage bei bloßer Ankündigung zukünftigen rechtstreuen VerhaltensUnzureichende Eignung einer Absichts­er­klärung zur Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrs­ver­stößen

Von einer Fahrten­buch­auflage ist nicht schon dann abzusehen, wenn der Fahrzeughalter ankündigt sich zukünftig rechtstreu zu verhalten. Eine solche bloße Absichts­er­klärung ist nicht in gleicher Weise zur Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrs­ver­stößen geeignet, wie die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem festgestellten Verkehrsverstoß konnte nicht ermittelt werden, wer das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Der Fahrzeughalter gab an, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht geführt zu haben. Zwar konnten auch Familien­an­ge­hörige im Haushalt das Fahrzeug geführt haben, jedoch berief sich der Fahrzeughalter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Gegen den Fahrzeughalter erging daraufhin die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Dagegen erhob der Fahrzeughalter Klage. Er führte an, sich zukünftig anders zu verhalten und den Fahrzeugführer stets zu benennen. Das Verwal­tungs­gericht Köln hielt dies für unbeachtlich und wies die Klage ab. Nunmehr hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.

Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­auflage trotz Absichts­er­klärung

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Fahrten­buch­auflage sei rechtmäßig. Von der Auflage habe nicht allein aufgrund der bloßen Ankündigung des Klägers sich künftig rechtstreu zu verhalten abgesehen werden müssen. Die bloße Absichtserklärung sei ersichtlich nicht in gleicher Weise geeignet, die Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrs­ver­stößen zu ermöglichen wie die Anordnung zur Fahrten­buch­auflage, mit der die Verpflichtung zur weitgehenden Dokumentation von Daten betreffend die Nutzung des Fahrzeugs verbunden ist.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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