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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.01.2015

Fahrten­buch­auflage nach Höchst­geschwin­digkeits­über­schreitung trotz Aussa­ge­ver­wei­gerung rechtmäßigFühren eines Fahrtenbuchs bei nicht möglicher Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrs­vor­schriften zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass einer Fahrzeug­halterin auch dann eine Fahrten­buch­auflage nach Überschreitung der Höchst­geschwindigkeit auferlegt werden kann, wenn sie zuvor von ihrem Aussa­ge­ver­wei­gerung Gebrauch gemacht hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halterin eines Pkw, mit dem am 11. Juli 2013 auf der B 421 im Bereich von Walhausen außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 48 km/h überschritten wurde. Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizei­prä­sidium Rheinpfalz unter dem 14. August 2013 einen Zeugen­fra­gebogen an die Klägerin verschickt hatte, beanspruchte diese für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht. In der Folgezeit konnte der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden. Daraufhin gab der Rhein-Hunsrück-Kreis der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von acht Monaten auf. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin hiergegen Klage.

Fahrten­buch­auflage dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz ohne Erfolg. Das Führen eines Fahrtenbuchs dürfe von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrs­vor­schriften nicht möglich gewesen sei, urteilten die Richter. Eine Fahrtenbuchauflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Sie solle auf die einem Fahrzeughalter zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers hinwirken. Zwar solle ein Fahrzeughalter grundsätzlich unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß benachrichtigt werden, da sich Personen häufig an zeitlich länger zurückliegende Vorgänge nicht mehr erinnern könnten. Jedoch sei dieser Umstand im konkreten Einzelfall nicht von Belang. Die Halterin habe nämlich keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, sondern sich auf ihr Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht berufen. Damit habe sie deutlich gemacht, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie die Fahrerin oder den Fahrer kenne. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrten­buch­auflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Von daher sei der Erlass einer Fahrten­buch­auflage ermes­sens­gerecht.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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