21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 129

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss18.01.2005

Verwal­tungs­gericht: Fahrten­buch­auflage rechtens

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Anordnung der Straßen­ver­kehrs­behörde gegenüber einem Fahrzeughalter, ein Jahr lang ein Fahrtenbuch für die auf ihn angemeldeten Fahrzeuge zu führen, offensichtlich rechtmäßig ist.

Im Einzelnen lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein Rentner, ist Halter von drei Fahrzeugen. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde im Sommer 2004 eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit begangen, der Fahrer des Wagens überschritt die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 41 km/h. Der Antragsteller gab im Ermitt­lungs­ver­fahren gegenüber der Polizei an, nicht selbst gefahren zu sein. Er war trotz eines Beweisfotos nicht bereit, Angaben zur Identität des Fahrers zu machen und berief sich auf ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht. Die Polizei versuchte erfolglos, den Fahrer auf andere Weise zu ermitteln, schließlich wurde das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren eingestellt. Gegen den Antragsteller als Fahrzeughalter erließ die Straßen­ver­kehrs­behörde die Auflage, ein Jahr lang für alle drei auf ihn zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, um bei künftigen Verkehrs­ver­stößen den Täter zuverlässig ermitteln zu können.

Hiergegen erhob der Mann Widerspruch und wandte sich gleichzeitig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwal­tungs­gericht Neustadt. Im Wider­spruchs­ver­fahren teilte er der Behörde mit, zwei seiner Autos - auch das, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde - würden von seinen in anderen Landkreisen wohnenden Söhnen gefahren, ohne allerdings deren Namen und Anschriften zu nennen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ordnungs­wid­rigkeit vom Sommer 2004 bereits verjährt, der Fahrer konnte dafür also nicht mehr belangt werden.

Nach der Entscheidung der Verwal­tungs­richter nützt dem Antragsteller sein nachträglicher Hinweis auf seine Söhne gegen die Fahrten­buch­auflage nichts: Er habe sich zunächst trotz des Beweisfotos geweigert, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, deshalb sei für die Polizei die Feststellung des Fahrzeugführers mit zumutbarem Ermitt­lungs­aufwand nicht möglich gewesen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrten­buch­auflage erfüllt. Der Fahrzeughalter habe zwar das Recht, sich im Ordnungs­wid­rig­keiten- oder Strafverfahren auf ein bestehendes Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht zugunsten eines Angehörigen zu berufen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Die - ohnehin unvollständigen - Angaben des Antragstellers nach Verjährung des Verkehrs­ver­stoßes und der endgültigen Einstellung des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens könnten die Fahrten­buch­auflage nicht mehr verhindern. Das Fahrtenbuch diene gerade dazu, bei künftigen Verstößen den Täter innerhalb der kurzen Verjäh­rungsfrist rechtzeitig ermitteln und zur Rechenschaft ziehen zu können.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2005 des VG Neustadt vom 24.01.2005

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