Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.05.2010
Rotlicht missachtet: Fahrtenbuchauflage von einem Jahr zulässigBei Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt vor allem dem Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung Bedeutung zu
Wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß – Lichtzeichenanlage zeigt bereits länger als eine Sekunde „rot“ – begangen und kann der Fahrer des beteiligten Fahrzeuges nicht ermittelt werden, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter für die Dauer eines Jahres ohne Weiteres zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Fahrzeughalterin aus Mittelfranken keine Angaben zur Frage gemacht, welche Person konkret als Fahrer den qualifizierten Rotlichtverstoß begangen hatte. Die polizeilichen Ermittlungen verliefen auch sonst ergebnislos. Hierauf ordnete das zuständige Landratsamt an, dass die Halterin für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hatte. Gleichzeitig wurde verfügt, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, das Fahrtenbuch also auch bei Einlegung von Rechtsmitteln sofort geführt werden muss. Die Halterin beantragte hiergegen vorläufigen Rechtsschutz. Die angeordnete Dauer von einem Jahr sei unverhältnismäßig lang.
Qualifizierte Rotlichtverstoß wiegt im Hinblick auf Straf- und Bußgeldvorschriften schwer und rechtfertigt somit Fahrtenbuchauflage
Ihre Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Ansbach blieb auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt nach dem Verwaltungsgerichtshof vor allem dem Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung Bedeutung zu. Dabei könne die Behörde auf die Bewertungen in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktekatalog abstellen. Angesichts einer Ahnung mit 200 Euro Bußgeld, einem Fahrverbot von 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten im Verkehrszentralregister wiegt der qualifizierte Rotlichtverstoß nach dem Verwaltungsgerichtshof schwer und rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online