18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.05.2010

Rotlicht missachtet: Fahrten­buch­auflage von einem Jahr zulässigBei Bemessung der Dauer der Fahrten­buch­auflage kommt vor allem dem Gewicht der festgestellten Verkehrs­zu­wi­der­handlung Bedeutung zu

Wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß – Licht­zei­che­n­anlage zeigt bereits länger als eine Sekunde „rot“ – begangen und kann der Fahrer des beteiligten Fahrzeuges nicht ermittelt werden, ist die Verhängung einer Fahrten­buch­auflage gegen den Fahrzeughalter für die Dauer eines Jahres ohne Weiteres zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Fahrzeug­halterin aus Mittelfranken keine Angaben zur Frage gemacht, welche Person konkret als Fahrer den qualifizierten Rotlichtverstoß begangen hatte. Die polizeilichen Ermittlungen verliefen auch sonst ergebnislos. Hierauf ordnete das zuständige Landratsamt an, dass die Halterin für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hatte. Gleichzeitig wurde verfügt, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, das Fahrtenbuch also auch bei Einlegung von Rechtsmitteln sofort geführt werden muss. Die Halterin beantragte hiergegen vorläufigen Rechtsschutz. Die angeordnete Dauer von einem Jahr sei unver­hält­nismäßig lang.

Qualifizierte Rotlichtverstoß wiegt im Hinblick auf Straf- und Bußgeld­vor­schriften schwer und rechtfertigt somit Fahrten­buch­auflage

Ihre Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtes Ansbach blieb auch vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof erfolglos. Bei der Bemessung der Dauer der Fahrten­buch­auflage kommt nach dem Verwal­tungs­ge­richtshof vor allem dem Gewicht der festgestellten Verkehrs­zu­wi­der­handlung Bedeutung zu. Dabei könne die Behörde auf die Bewertungen in den einschlägigen Straf- und Bußgeld­vor­schriften sowie im Punktekatalog abstellen. Angesichts einer Ahnung mit 200 Euro Bußgeld, einem Fahrverbot von 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister wiegt der qualifizierte Rotlichtverstoß nach dem Verwal­tungs­ge­richtshof schwer und rechtfertigt die Fahrten­buch­auflage.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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