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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss15.05.2006

Pkw-Halter zur Fahrten­buch­führung verpflichtetFalschangaben zum Fahrer rechtfertigen Auflage zur Überwachung der Fahrzeugnutzung

Die Straßen­ver­kehrs­behörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Halter des Pkw zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung aufgefallen. Bei der Anhörung gab der Halter Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich jedoch als falsch. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die genannte Person weder am angegebenen Ort noch sonst in Rheinland-Pfalz wohnhaft war.

Die Behörde verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Die Richter haben die Maßnahme der Behörde als rechtmäßig bestätigt. Sei es nach einem Verstoß gegen Verkehrs­vor­schriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, so könne dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. So liege der Fall hier, denn es sei davon auszugehen, dass der Betreffende zur Person des Fahrers im Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Er dürfe deshalb durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeug­be­nutzung angehalten werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des VG Neustadt vom 13.06.2006

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