22.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss09.03.2011

Fahrten­buch­auflage auch nach erstmaligem Verkehrsverstoß möglichAuflage zum Führen eines Fahrtenbuchs auch bei Nichtauffinden des Täters innerhalb der geltenden Verjäh­rungsfrist von drei Monaten zulässig

Die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage ist bereits nach einem - wenigstens mit einem Punkt bewerteten - Verkehrsverstoß möglich, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Täter nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjäh­rungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landkreis Vulkaneifel gegenüber dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem mit dessen Fahrzeug an einem Tag im August 2010 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Überschreitung der dort zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h um 24 km/h festgestellt worden war. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, hat jedoch alsdann im Einspruchs­ver­fahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid seine Täterschaft bestritten und angegeben, dass das Fahrzeug seinerzeit von seinem Sohn geführt worden sei. Da zwischen­zeit­lichen die Verjäh­rungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin der Antragsgegner die streit­ge­gen­ständliche Fahrten­buch­auflage erlassen hat.

Nicht mangelhafte Aufklä­rungs­be­mü­hungen des Antraggegners sondern Falschangaben des Antragstellers waren ursächlich für Nicht­fest­setzung des Bußgeldes

Das Verwal­tungs­gericht Trier bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Die Bußgeldbehörde müsse zwar zügig – regelmäßig innerhalb von 2 Wochen – eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlasse sie dies, sei die Fahrten­buch­auflage nicht zulässig. Ursächlich für die Nicht­fest­setzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter seien hier jedoch die falschen Angaben des Antragstellers gewesen und nicht mangelhafte Aufklä­rungs­be­mü­hungen des Antraggegners. Nachdem der Antragsteller den Verkehrsverstoß eingeräumt habe, sei der Antragsgegner zu weiteren Ermittlungen nicht mehr verpflichtet gewesen, sondern habe davon ausgehen dürfen, dass der Verkehrsverstoß aufgeklärt sei. Da der Fahrzeughalter mit der Fahrten­buch­auflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeug­be­nutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrs­ver­stoßes angehalten werden solle, stelle sich die streit­ge­gen­ständliche Anordnung als geeignetes und auch verhält­nis­mäßiges Mittel dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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