18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil15.06.2010

Fahrten­buch­auflage wegen unzureichender Angaben zum Fahrer zulässigMitteilung des Namens und Angabe einer Stadt im Ausland als Wohnort stellen keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben dar

Ein Fahrzeughalter genügt seiner Mitwir­kungs­pflicht bei einem Geschwin­dig­keits­verstoß nicht, wenn er lediglich den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland als dessen Wohnort angibt. Von ihm kann deshalb das Führen eines Fahrtenbuchs verlangt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall nannte der Kläger nach einer mit seinem Pkw begangenen Geschwin­dig­keits­über­tretung von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften im Bußgeld­ver­fahren nur den Namen des Fahrers, nicht aber dessen Anschrift. Erst nach Eintritt der Verfol­gungs­ver­jährung teilte er die vollständige Adresse des Fahrers mit. Die Kreisverwaltung gab ihm daraufhin das Führen eines Fahrtenbuches auf, weil die Ermittlung des für den Geschwin­dig­keits­verstoß verant­wort­lichen Fahrers wegen der unzureichenden Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen sei.

Kläger hält rechtzeitiges Mitteilen des Namens und der Anschrift des Fahrers für unerheblich

Dagegen brachte der Kläger vor, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines Herkunftsortes hätte ermittelt werden können. Es sei unerheblich, ob er den Namen und die Anschrift des Fahrers rechtzeitig mitgeteilt habe oder nicht, weil die Bußgeldstelle das Bußgeld gegen den in Rumänien ansässigen Fahrer ohnehin nicht hätte beitreiben können.

Fahrzeughalter der Auto an Dritte weitergibt, muss konkrete und Überprüfbare Angaben zum Fahrer machen können

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt haben die Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­auflage bestätigt: Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergebe, müsse sich um konkrete und überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug überlasse. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland als Wohnort allein seien keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben. Ob die Behörde gegenüber dem im Ausland ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, sei für die Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­auflage ohne Bedeutung.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt

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