Dokument-Nr. 12706
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- VG Berlin: Fahrtenbuchauflage für Fuhrpark eines häuslichen Pflegedienstes zulässigVerwaltungsgericht Berlin, Urteil05.04.2011, VG 11 K 128.11
- Rotlicht missachtet: Fahrtenbuchauflage von einem Jahr zulässigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss18.05.2010, 11 CS 10.357
- Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß zulässigVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss12.04.2010, 3 L 281/10.NW
Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.10.2011
VG Berlin: Fahrtenbuchauflage auch bei Querschnittlähmung zulässigFühren eines Fahrtenbuchs nach erheblichem Verkehrsverstoß auch mit körperlicher Behinderung nicht unverhältnismäßig
Auch einem Querschnittgelähmten kann nach einem erheblichen Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall war mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug im November 2009 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Nachdem der hierzu angehörte Kläger keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers gemacht hatte, erlegte ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.
Zeitlich-organisatorischer Aufwand durch Fahrtenbuch steht nicht außer Verhältnis zu verfolgtem Zweck
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches hätten auch in diesem Fall vorgelegen. Die Verwaltungsbehörde könne die Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich sei. Diese Voraussetzung liege hier vor. Die Maßnahme sei im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig. Trotz seiner Behinderung sei der Kläger in der Lage, das Fahrtenbuch zu führen; der zeitlich-organisatorischen Aufwand hierfür stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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