18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.10.2011

VG Berlin: Fahrten­buch­auflage auch bei Querschnitt­lähmung zulässigFühren eines Fahrtenbuchs nach erheblichem Verkehrsverstoß auch mit körperlicher Behinderung nicht unver­hält­nismäßig

Auch einem Querschnitt­ge­lähmten kann nach einem erheblichen Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall war mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug im November 2009 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Nachdem der hierzu angehörte Kläger keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers gemacht hatte, erlegte ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnitt­lähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unver­hält­nismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.

Zeitlich-organi­sa­to­rischer Aufwand durch Fahrtenbuch steht nicht außer Verhältnis zu verfolgtem Zweck

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches hätten auch in diesem Fall vorgelegen. Die Verwal­tungs­behörde könne die Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrs­vor­schriften nicht möglich sei. Diese Voraussetzung liege hier vor. Die Maßnahme sei im konkreten Fall auch nicht unver­hält­nismäßig. Trotz seiner Behinderung sei der Kläger in der Lage, das Fahrtenbuch zu führen; der zeitlich-organi­sa­to­rischen Aufwand hierfür stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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