21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil05.04.2011

VG Berlin: Fahrten­buch­auflage für Fuhrpark eines häuslichen Pflegedienstes zulässigErhebliche Verstöße innerhalb von nur 5 ½ Monaten rechtfertigen Auflagen ohne Weiteres

Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrs­ver­stößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmen­fahr­zeugen kann eine auf den gesamten Fahrzeugpark bezogene Fahrten­buch­auflage zulässig sein. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen häuslichen Alten- und Kranken­pfle­ge­dienst mit einem Fuhrpark hochwertiger Fahrzeuge. Zwischen März 2010 und September 2010 wurden mit dreien der Fahrzeuge (Daimler Chrysler ML 320, Daimler Chrysler GL 320, Land Rover Discovery) vier erhebliche Geschwin­dig­keits­verstöße (bis zu 50 km/h über dem zulässigen Wert auf Bundes­au­to­bahnen) begangen. Die Fahrer konnten jeweils nicht ermittelt werden, nachdem die Inhaberin der Firma entweder keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht oder aber angegeben hatte, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland. Die Klägerin rügte insbesondere die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der daraufhin verfügten, alle Fahrzeuge umfassenden Fahrten­buch­auflage.

Kategorische Verweigerung jeder Kooperation seitens des Klägers rechtfertigen Fahrten­buch­auflagen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hielt die Auflage demgegenüber für rechtmäßig. Vier erhebliche Verstöße innerhalb von nur 5 ½ Monaten rechtfertigen ohne Weiteres die getroffenen Maßnahmen. Die Klägerin habe jede Kooperation kategorisch verweigert, um die ihr offensichtlich bekannten Tatzeitfahrer vor einer Ahndung des grob verkehrs­wi­drigen Verkehrs­ver­haltens zu schützen. Es sei unglaubhaft, dass die Geschäfts­führung von den Fernfahrten mit derart hochwertigen Premi­um­fahr­zeugen keine Kenntnis gehabt haben solle. Die Maßnahme sei trotz fehlender Angaben zu konkreten Fahrzeugen auch hinreichend bestimmt, da die Klägerin wisse, welche Autos auf sie zugelassen seien. Da die Klägerin die Fahrzeuge in der Vergangenheit häufig ausgewechselt habe, müsse der Beklagte die Möglichkeit haben, diese Änderungen durch Fahrten­buch­auflage in einem Bescheid zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand zu prüfen und jeweils durch neue Bescheide zu reagieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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