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Dokument-Nr. 17291

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Beschluss23.08.2013Oberverwaltungsgericht Lüneburg12 LA 156/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 567Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 567
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss23.08.2013

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs 15 Monate nach Verkehrsverstoß zulässigFahrten­buch­auflage nicht unver­hält­nismäßig

Wird 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet, so ist dies noch als verhältnismäßig und damit zulässig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2009 wurde mit einem PKW die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Da der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ordnete die zuständige Behörde im März 2011 an, dass der Halter des PKW ein Fahrtenbuch führen muss. Dieser hielt die Anordnung für unzulässig, da zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung mehr als 15 Monate lagen. Er erhob daher Klage.

Zulässigkeit der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied gegen den Fahrzeughalter. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs sei zulässig gewesen. Zwar sei es richtig, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrten­buch­auflage der zwischen der Begehung der Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens und der Anordnung der Fahrten­buch­auflage verstrichene Zeitraum relevant sein könne. Zudem könne eine Fahrten­buch­auflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums unver­hält­nismäßig sein.

Keine Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Fahrten­buch­auflage

Davon ausgehend verneinte das Oberver­wal­tungs­gericht jedoch die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Fahrten­buch­auflage. Der zeitliche Abstand habe vielmehr sich im Rahmen dessen gehalten, was noch als verhältnismäßig anzusehen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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