15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil12.09.2016

Verursacher einer Boden­ver­un­rei­nigung darf zu Kosten einer Bodensanierung herangezogen werdenKfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in Weyher 2012 zahlen

Der Halter des Kraftfahrzeugs, unter dem anlässlich des Weinfestes in Weyher im Jahre 2012 auf einem Brachgelände ein Brand ausbrach, bei dem zehn Fahrzeuge beschädigt wurden, muss für die Kosten für die Bodensanierung aufkommen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Wochenende vom 7.-10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde Weyher ein von der Ortsgemeinde Weyher veranstaltetes Weinfest statt. Der in Hessen wohnhafte Kläger ist Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führt in der Betrie­b­s­an­leitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:

Brandgefahr

Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen."

Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er stellte in Weyher in einem Neubaugebiet südlich der Rhodter Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesen­brach­gelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer hatten zuvor teilweise den Aufwuchs abgemäht und diesen liegen gelassen.

Kraftfahrzeug des Klägers gerät in Brand

Etwa gegen 12.45 am 9. September 2012 kam es zu einem Brand­scha­dene­r­eignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden. Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Verbands­ge­meinde Edenkoben und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken. Aufgrund der Brandspuren wurde die vom Brand betroffene Fläche mehrmals abgezogen und Boden­ver­un­rei­ni­gungen ausgehoben.

Kläger weist angebliche Schuld an Fahrzeugbrand von sich

Der beklagte Landkreis kam für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 Euro auf. Nachdem sich die Versicherung des Klägers weigerte, diese Kosten zu übernehmen, forderte der Beklagte diesen Betrag vom Kläger im Mai 2013. Dieser erhob nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens im September 2015 Klage und führte zur Begründung aus, dass er bestreite, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witte­rungs­ver­hältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbs­t­ent­zündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarette verursacht worden sein. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang der Festver­an­staltung vorhandener Parkplatz bei einer bestim­mungs­gemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte. Das Gelände, auf dem er geparkt habe, sei als öffentlicher Parkplatz zu erkennen gewesen. Damit seien vorrangig die Grund­s­tücks­ei­gentümer und die Ortsgemeinde als Festver­an­stalterin heranzuziehen.

Kostenforderung rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kostenforderung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes­bo­den­schutz­ge­setzes sei u.a. der Verursacher einer Boden­ver­un­rei­nigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Boden­kon­ta­mi­nation - zumindest als Teilver­ant­wort­licher - mitgewirkt habe. Auf Verschulden komme es nicht an. Wegen des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes müsse der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen. Diesem komme die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhal­tens­ver­ant­wort­lichkeit allein auf vermuteten Gesche­hens­a­b­läufen beruhe. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssten wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachen­zu­sam­menhang.

Brand wurde mittels Wärmestrahlung des Pkw-Katalysators auf Gras des Brachackers verursacht

Hiernach sei der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Boden­ver­än­derung und damit als Handlungsstörer anzusehen. Nach Auswertung der in mehreren Zivilverfahren eingeholten schlüssigen und nachvoll­ziehbaren Gutachten sei davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands gewesen sei. Die Gutachter seien zu dem Schluss gelangt, dass der Brand mittels Wärme­über­tragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden sei. Die Spurenlage der Brandspuren beweise eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels einer Glasscherbe aus.

Kläger durfte wegen spezifischer Verbindung zur Gefahrenquelle "Kraftfahrzeug" als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden

Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bei mehreren in Frage kommenden Störern als Verant­wort­lichen heranzuziehen, sei auch unter Ermes­sens­ge­sichts­punkten nicht zu beanstanden. Ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhal­tens­ver­ant­wort­lichem und Zustands­ver­ant­wort­lichem gebe das Bundes­bo­den­schutz­gesetz nicht vor. Daher habe der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen können. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten habe, die Grund­s­tücks­ei­gentümer bzw. die Ortsgemeinde Weyher als Ausrichterin des Weinfestes seien vorrangig in Anspruch zu nehmen, weil sie Ortsfremden suggeriert hätten, bei den Grundstücken handele es sich um öffentliche Parkplätze, sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger freistehe, im Innenverhältnis einen Ausgleichs­an­spruch nach dem Bundes­bo­den­schutz­gesetz gegen diese geltend zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23153

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI