14.11.2024
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Dokument-Nr. 7106

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.11.2008

Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten ÖltanksÖltank kippte aufgrund von Materialmängeln um

Ein Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Boden­ver­un­rei­ni­gungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin befüllte im Sommer 2007 zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600 l Heizöl. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 €) herangezogen. Wegen eingeschränkter finanzieller Leistungs­fä­higkeit des Eigentümers forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraus­sicht­lichen Kosten der Ersatzvornahme (47.000 €). Auf die Klage des Öllieferanten hat das Verwal­tungs­gericht beide Bescheide aufgehoben. Diese Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt und die Berufung des Kreises zurückgewiesen.

Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens und zur Tragung der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Zwar liege eine Mitwir­kungs­handlung des Ölanlieferers für die Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz träfen ihn allerdings allein besondere Sicher­heits­pflichten für den Vorgang des Befüllens von Heizöl­be­hält­nissen. Darüber hinaus bestehe eine Verant­wort­lichkeit der Heizölfirma nur dann, wenn Sicher­heits­mängel des Öltanks offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2008

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