15.11.2024
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Dokument-Nr. 10309

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Landgericht Coburg Urteil06.04.2010

Boden­kon­ta­mi­nation – Neuer Grund­s­tücks­ei­gentümer hat Anspruch auf Erstattung der Sanie­rungs­kosten durch VerursacherAusgleichs­an­spruch nach dem Bundes­bo­den­schutz­gesetz

Der Käufer eines Grundstücks, der sich verpflichtet, eventuell vorhandene Boden­ver­un­rei­ni­gungen beseitigen zu lassen, hat nach dem Bundes­bo­den­schutz­gesetz Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen vom Verursacher der Boden­kon­ta­mi­nation. Der Ausgleichs­an­spruch zwischen den Parteien richtet sich nach dem Anteil an der Verursachung der schädlichen Boden­ver­än­derung. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall verkaufte der Beklagte vor über 20 Jahren ein Grundstück an die Klägerin. Im Jahr 2007 verkaufte die Klägerin einen Teil dieses Grundstücks und verpflichtete sich, dort eventuell vorhandene Boden­ver­un­rei­ni­gungen beseitigen zu lassen. Das eingeschaltete Ingenieurbüro fand erhebliche Boden­kon­ta­mi­na­tionen, die für nahezu 60.000 Euro beseitigt wurden. Die Klägerin behauptet, ihr Verkäufer sei verpflichtet die ihr entstandenen Kosten für die Sanierung zu erstatten. Die Boden­kon­ta­mi­na­tionen seien durch den ehemaligen Betrieb einer Tankstelle auf dem verkauften Grundstück entstanden. Der Beklagte hat bestritten, dass die Kontaminationen auf seinen Betrieb zurückzuführen seien. Zudem habe er die Gewährleistung umfassend im Kaufvertrag ausgeschlossen.

Allein­ver­ur­sacher einer Boden­ver­un­rei­nigung kann grundsätzlich mit vollen Sanie­rungs­kosten belastet werden

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin recht und sprach einen Ausgleichsanspruch in Höhe von fast 60.000 Euro aus dem Bundes­bo­den­schutz­gesetz zu. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien nach dem Bundes­bo­den­schutz­gesetz sanie­rungs­ver­pflichtet sind. Die Verpflichtung der Klägerin rührt daher, dass sie Grund­s­tü­ck­ei­gen­tümerin war. Der Beklagte muss als Verursacher für die Sanierung des Bodens einstehen. Der Ausgleichs­an­spruch zwischen den Parteien richtet sich nach dem Anteil an der Verursachung der schädlichen Boden­ver­än­derung. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Allein­ver­ur­sacher einer Boden­ver­un­rei­nigung grundsätzlich mit den vollen Sanie­rungs­kosten zu belasten. Das Gericht hat deshalb einen Ausgleichs­an­spruch der Klägerin gegen den Beklagten bejaht, weil dieser zur Überzeugung des Gerichts die Boden­kon­ta­mi­nation verursacht hat. Ein vom Gericht angehörter Sachver­ständiger hat überzeugend dargelegt, dass die auf dem Grundstück festgestellte Dieselöl-Belastung auf die durch den Beklagten dort betriebene Tankstelle zurückzuführen ist. Andere Entste­hungs­ur­sachen hat der Sachverständige ausgeschlossen. Auch die Höhe der Sanie­rungs­kosten wurden zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Im Kaufvertrag vereinbarter Gewähr­leis­tungs­aus­schluss steht boden­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch nicht entgegen

Der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss, den die Parteien vor über 20 Jahren in ihrem Kaufvertrag vereinbart hatten, stand dem boden­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch nicht entgegen. Ein solcher Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ist grundsätzlich eng auszulegen. Der vereinbarte Gewähr­leis­tungs­aus­schluss wurde vom Gericht so verstanden, dass Ansprüche nach dem Bundes­bo­den­schutz­gesetz von ihm nicht erfasst werden sollten.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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