23.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.02.2015

Rinder­stall­erweiterung für Nachbarn nicht unzumutbarLand­wirtschaft­licher Haupt­er­wer­bs­betrieb ist in Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass eine einem Bauherrn von der Kreisverwaltung erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Rinder­lauf­stalls von 90 Liegeboxen auf ca. 200 Rinder Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und daher nicht unzumutbar ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb im Jahr 2006 ein mit einem Wohngebäude nebst landwirt­schaft­lichem Gebäude bebautes Grundstück in der Gemarkung Krähenberg zu Eigentum. Das Anwesen wurde von dem Vorbesitzer als landwirt­schaftliche Betriebsstätte genutzt. Die Beigeladene betreibt als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen landwirt­schaft­lichen Haupt­er­wer­bs­betrieb mit 157 ha landwirt­schaft­licher Nutzfläche und Rinderhaltung. Die Betriebsstätte einschließlich der Rinder­sta­l­lungen befindet sich auf dem südwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück als auch auf dem nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück hatte die Beigeladene 1997 einen genehmigten Rinderlaufstall mit ca. 90 Liegeboxen errichtet. Im Dezember erhielt die Beigeladene eine weitere Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen Rinderstalls.

Klägerin befürchtet unzumutbare Lärm- und Geruchs­be­läs­ti­gungen

Die Klägerin erfuhr hiervon erst durch den Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2013 und legte gegen die Baugenehmigung erfolglos Widerspruch ein. Anschließend erhob sie Klage, zu deren Begründung sie geltend machte, dass sie durch die erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werde. Von dem erweiterten Rinderstall, der zu ihrem Grundstück hin offen sei, gingen unzumutbare Immissionen aus. Bei der beabsichtigten Haltung von Milchkühen sei auch mit einer überdurch­schnitt­lichen Lärmentstehung zu rechnen. Ferner sei die Fliegen­po­pu­lation im Umkreis der Milchkühe unzumutbar.

Bauvorhaben verletzt Anwohnerin nicht in ihren Rechten

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass das im Außenbereich liegende Bauvorhaben der Beigeladenen die am Rande eines Dorfgebiets wohnende Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Deren Anwesen sei zum einen durch seine Lage am Rande eines Dorfgebiets zum Außenbereich und zum anderen durch die "Einkesselung" durch landwirt­schaftliche Betriebsgebäude der Beigeladenen zur Rinderhaltung geprägt. Ein landwirt­schaft­licher Haupt­er­wer­bs­betrieb wie der der Beigeladenen sei mit seinen entsprechend häufigen Geruch­s­e­mis­sionen in einer solchen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unter­schied­lichen Nutzungen in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen, zumal die Geruchsqualität "Rind" kaum belästigend wirke.

Klägerin hat sich bei Erwerb des Grundstücks quasi wissentlich in Rinderstall "eingekauft"

Auch würden die Gerüche aus der Rinderhaltung der Beigeladenen aufgrund der vorherrschenden Windrichtung nicht hauptsächlich zu dem klägerischen Grundstück transportiert. Zudem müsse die Vorbelastung berücksichtigt werden, denn die Klägerin habe sich mit dem Erwerb ihres Anwesens im Jahr 2006 quasi in einen Rinderstall "eingekauft". Eine Verschlech­terung der Geruchs­be­lastung gegenüber dem Zustand vor Errichtung des 2010 genehmigten Erwei­te­rungsbaus auf dem klägerischen Anwesen sei insoweit nicht zu erkennen. Eine Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebots durch die Erweiterung des Stallgebäudes könne die Klägerin auch nicht auf die mit der Tierhaltung verbundenen Lärmimmissionen stützen. Die im Rahmen des landwirt­schaft­lichen Betriebes auftretenden Geräusche, insbesondere Maschinen- und Trakto­ren­ge­räusche, und die damit verbundenen Beein­träch­ti­gungen der Wohnnutzung müssten unter Zugrundelegung der Schutz­wür­digkeit eines Dorfgebietes als typische Beglei­t­er­schei­nungen eines ordnungsgemäßen landwirt­schaft­lichen Betriebes im Regelfall als ortsüblich hingenommen werden.

Vom Rinderstall herrührende Fliegen­po­pu­lation nicht unzumutbar

Schließlich sei auch die von der Klägerin geltend gemachte Belästigung durch die aus dem Rinderstall herrührende Fliegen­po­pu­lation nicht unzumutbar. Eine gewisse Fliegen­po­pu­lation sei in einem Rinderstall nicht zu vermeiden und als typisch für eine landwirt­schaftliche Tierhaltung in einem Dorfgebiet und am Rande zum Außenbereich hinzunehmen. In der Regel sei die Dichte der Population zudem abhängig von der Jahreszeit und schwanke auch von Jahr zu Jahr.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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