15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil24.09.2014

Kein vorzeitiger Ruhestand für Beamte auf ZeitBeamten­ver­hältnis auf Zeit muss in Bezug auf vorzeitigen Ruhestand nicht mit Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit gleichgestellt werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass die seit 2012 geltenden Vorschriften des Landes­beamten­gesetzes in Rheinland-Pfalz für Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Unterschied zur früheren Gesetzeslage keine Möglichkeit mehr vorsehen, vorzeitig wegen Schwer­be­hin­derung mit 60 Lebensjahren aus dem aktiven Dienst auszuscheiden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war eine Verbands­ge­meinde, deren Bürgermeister ab 2010 für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt worden ist. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem Beamten­ver­hältnis auf Zeit. Unter Berufung auf eine anerkannte Schwer­be­hin­derung beantragte er bei der Verbands­ge­meinde, ihn mit 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die für die Zahlung der Versor­gungs­bezüge zuständige Pensionsanstalt vertrat die Rechts­auf­fassung, dass dies nach den geltenden beamten­recht­lichen Vorschriften nicht mehr möglich sei und weigerte sich deshalb, im Fall einer vorzeitigen Ruhestands­ver­setzung die Versor­gungs­bezüge des Bürgermeisters zu übernehmen.

Kläger rügt Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und Diskri­mi­nie­rungs­verbot

Die Verbands­ge­meinde erhob Klage gegen die Pensionsanstalt beim Verwal­tungs­gericht Neustadt, das den Verbands­bür­ger­meister zum Verfahren beigeladen hat. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Landes­ge­setzgeber habe die Beamten auf Zeit durch die Neuregelung des Landes­be­am­ten­ge­setzes nicht schlechter stellen wollen als früher. Die im Landes­be­am­ten­gesetz nach wie vor eröffnete Möglichkeit für schwer­be­hinderte Beamte auf Lebenszeit, ab 60 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen, gelte für Beamte auf Zeit entsprechend. Die gegenteilige Rechts­auf­fassung der Pensionsanstalt verstoße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und das Diskri­mi­nie­rungs­verbot der Behin­der­ten­rechts­kon­vention der Vereinten Nationen.

Vorzeitige Ruhestands­ver­setzung für schwer­be­hinderte Beamte auf Zeit wurde bewusst nicht mit in Landes­be­am­ten­gesetz mit aufgenommen

Das Verwal­tungs­gericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Nach Überzeugung der Richter hat der Landes­ge­setzgeber die vorzeitige Ruhestands­ver­setzung für schwer­be­hinderte Beamtinnen und Beamte auf Zeit bewusst nicht mehr ins neue Landes­be­am­ten­gesetz aufgenommen. Die Möglichkeit, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen, greife für Lebens­zeit­be­am­tinnen und -beamte in aller Regel nach einer langjährigen Dienstzeit ein. Beim kommunalen Wahlamt auf Zeit sei die Dienstzeit dagegen grundsätzlich an die in der Gemeindeordnung festgelegte Wahlperiode, die beim Bürger­meis­teramt acht Jahre betrage, geknüpft. Die Wahl ins Amt könne noch erfolgen, wenn der Kandidat am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Wegen dieser erheblichen Unterschiede müsse das Beamten­ver­hältnis auf Zeit in Bezug auf den vorzeitigen Ruhestand mit dem Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit nicht gleichgestellt werden. Hierin liege auch keine unzulässige Benachteiligung im Sinne der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention. Dem schwer­be­hin­derten Beamten auf Zeit stünden alle Erleichterungen des Schwer­be­hin­der­ten­rechts am Arbeitsplatz zu. Wenn er nicht mehr dienstfähig sei, trete er vor Ablauf der Wahlperiode wegen Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand. Darüber hinaus müsse die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gehen.

Die Besonderheit des Einzelfalles, dass der Beigeladene sich in seiner dritten Amtszeit befindet und insgesamt schon mehr als 22 Jahre lang Bürgermeister der Klägerin ist, kann nach der Rechts­auf­fassung des Gerichts im Rahmen der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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