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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.08.2015

Beamte auf Zeit können wegen Schwer­be­hin­derung vorzeitigen Ruhestand beanspruchenAktuelle gesetzliche Regelung gilt trotz vorhandener Begrenzung im Wortlaut auch für Beamte auf Zeit

Beamtinnen und Beamte auf Zeit haben auch auf Grundlage des seit 2012 geltenden Landes­beamten­gesetzes die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Schwer­be­hin­derung auf ihren Antrag hin mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Verbands­ge­meinde, deren seit 1992 amtierender Bürgermeister (Beigeladener) zum 1. Januar 2010 seine aktuelle und noch bis zum 31. Dezember 2017 laufende Amtszeit angetreten hat. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem Beamten­ver­hältnis auf Zeit. Unter Berufung auf eine anerkannte Schwerbehinderung beantragte er im Jahr 2013 bei der Verbands­ge­meinde, ihn mit 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die Verbands­ge­meinde war bereit, dem Antrag nachzukommen, machte dies jedoch davon abhängig, dass die für die Zahlung der Versor­gungs­bezüge zuständige Pensionsanstalt (Beklagte) die dadurch anfallenden Versor­gungs­leis­tungen übernimmt. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie vertrat die Rechts­auf­fassung, dass die für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand maßgebliche Regelung des Landes­be­am­ten­ge­setzes - im Gegensatz zur Vorgängernorm - dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur noch auf Beamte auf Lebenszeit anwendbar sei. Sie weigerte sich deshalb, im Fall einer vorzeitigen Ruhestands­ver­setzung die Versor­gungs­bezüge zu übernehmen. Die Klägerin erhob Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Versor­gungs­leis­tungen verpflichtet ist.

VG verneint vorzeitigen Ruhestand für Beamte auf Zeit

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage mit Urteil vom 24. September 2014 unter Hinweis auf den im Geset­zes­wortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ab und verneinte eine analoge Anwendbarkeit ebenso wie Verstöße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und das Diskri­mi­nie­rungs­verbot. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Gesetzliche Regelung ist aufgrund eines anzunehmenden redaktionellen Versehens im Wege der Analogie auch auf Beamte auf Zeit anwendbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz stellte unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Versor­gungs­bezüge des Bürgermeisters im Falle dessen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Schwer­be­hin­derung - die nunmehr zum 30. September 2015 erfolgen soll - zu übernehmen. Der Gesetzgeber habe im Vergleich zur Vorgängernorm, die sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit ausdrücklich genannt habe, keine inhaltliche Veränderung herbeiführen wollen. Die Geset­zes­be­gründung mache deutlich, dass die aktuelle Regelung trotz ihrer im Wortlaut vorhandenen Begrenzung auf Beamte auf Lebenszeit auch (weiterhin) für Beamte auf Zeit Geltung beanspruche. Aufgrund des danach anzunehmenden redaktionellen Versehens sei die Norm im Wege der Analogie auf Beamte auf Zeit anwendbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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