23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.06.2018

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand: Beamter muss bei fehlendem Hinweis auf Schwer­be­hin­derung Versor­gungs­ab­schlag hinnehmenSchwer­be­hin­derung und ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufendes Verfahren zur Erhöhung des GdB zu keinem Zeitpunkt erwähnt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter, der zwar eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt, dabei aber mit keinem Wort eine Schwer­be­hin­derung und ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufendes Verfahren zur Erhöhung des Grads seiner Behinderung erwähnt, einen Versor­gungs­ab­schlag hinnehmen muss.

Dem 1952 geborenen Kläger, einem ehemaligen Ministerialrat im Landesdienst, bescheinigte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, der Grad seiner Behinderung (GdB) betrage 40. Nach einem Unfall und hierdurch bedingt zwei Operationen stand fest, dass der Kläger weitere Beein­träch­ti­gungen zurückbehalten würde. In der Folge beantragte er bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB. Noch vor Abschluss des Verfahrens bat er im März 2016 um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass der Gesamtabzug von seiner Pension 3,6 % betrage. Sein Antrag wurde unter dem 14. April 2016 positiv beschieden und der Kläger zum Ende des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt. Dementsprechend setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge fest und nahm den angekündigten Abzug in Höhe von 3,6 % vor. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage und brachte vor, mittlerweile sei der Grad seiner Behinderung auf 50 erhöht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bezüge um 3,6 %.

Höhe des Versor­gungs­ab­schlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt

Die Klage gegen die Festsetzung der Versor­gungs­bezüge hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die landes­be­am­ten­recht­lichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, nach Vollendung des 63. Lebensjahres zwar den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ermöglichten. Voraussetzung sei aber, dass der Beamten ausdrücklich einen solchen Antrag stelle. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger habe bei seinem Antrag auf Pensionierung mit keinem Wort seine Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren betreffend die Erhöhung des Grades seiner Behinderung erwähnt. Vielmehr habe er selbst auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen. Angesichts dessen musste sein Dienstherr davon ausgehen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwer­be­hin­derung die Ruhestands­ver­setzung beantragt habe. Zudem habe der Kläger den bestands­kräftigen Bescheid vom 14. April 2016, mit dem er ohne besondere Rechtfertigung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht angegriffen. Eine nachträgliche Auswechslung des Grundes und damit eine Berück­sich­tigung seiner Schwer­be­hin­derung für die Zurruhesetzung sei nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht möglich. Diese Bewertung verletze auch nicht die grundgesetzlich verbürgte Fürsorgepflicht, die das Land gegenüber seinen Beamten habe. Schließlich begegne auch die Bemessung der Höhe des Versor­gungs­ab­schlags keinen Bedenken. Da der Kläger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, habe das Landesamt für Finanzen die Höhe des Versor­gungs­ab­schlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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