23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil26.06.2008

Versor­gungs­ab­schlag für Beamte bei vorzeitiger Ruhestands­ver­setzung wegen Dienst­un­fä­higkeit rechtensBei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienst­un­fä­higkeit kann bis zu 10,8 % abgezogen werden

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat Urteil hat die Klage eines Lehrers abgewiesen, der sich gegen die Kürzung seines Ruhegehaltes gewandt hatte.

Der Kläger, ein Lehrer, war wegen Dienstunfähigkeit deutlich vor Erreichen des Pensionsalters wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Versor­gungs­behörde zog vom errechneten Ruhegehaltssatz einen im Beamten­ver­sor­gungs­gesetz bei vorzeitigem Ruhestand vorgesehenen so genannten Versorgungsabschlag ab, der sich an den Jahren orientiert, die zwischen dem Beginn des vorzeitigen Ruhestands und der Vollendung des 63. Lebensjahres liegen (max. 10.8 %).

Kläger hält Versor­gungs­ab­schlag für verfas­sungs­widrig

Diese Vorschrift hielt der Kläger für verfas­sungs­widrig. Zum einen würde ein entsprechender Abzug bei Rentnern nicht vorgenommen und außerdem verstoße es gegen den Grundsatz der amtsan­ge­messenen Alimentation bzw. der dement­spre­chenden Versorgung im Ruhestand, wenn ein Beamter Versor­gungs­ab­schläge hinnehmen müsse, auch wenn er den hierzu führenden Umstand, nämlich seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in Folge Dienst­un­fä­higkeit, nicht (vorwerfbar) zu vertreten habe.

Gericht: Versor­gungs­ab­schlag rechtmäßig - keine Verletzung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes oder des Übermaßverbots

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen sah das nun anders. Der Versor­gungs­ab­schlag verletze nicht den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit oder das Übermaßverbot. Er sei keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und habe nicht den Charakter einer Straf- oder Diszi­pli­n­a­r­maßnahme. Er trete auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand trete. Es liege vielmehr in der Zielsetzung des Versor­gungs­ab­schlags, unabhängig von individuellen Bedingungen die längere Dauer des Bezuges von Versor­gungs­leis­tungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstes herrührten. Unver­hält­nismäßig wäre es nur, den Beamten mit einem Versor­gungs­ab­schlag zu belasten, wenn der Beamte wegen einer dienst­un­fa­ll­be­dingten Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt. Dem trage das Gesetz Rechnung. Da der Versor­gungs­ab­schlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen – nicht dienst­un­fa­ll­be­dingter – Dienst­un­fä­higkeit alle Beamten unabhängig von ihrem status­recht­lichen Amt in gleichem Umfang treffe und für ein Absinken der Versor­gungs­bezüge des Klägers infolge des Versor­gungs­ab­schlages unter ein amtsan­ge­messenes Niveau jegliche Anhaltspunkte fehlten, sei weder die gesetzliche Regelung verfas­sungs­widrig noch deren Anwendung im Einzelfall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 15.07.2008

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