Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein früher bei der Bundesanstalt für Arbeit beschäftigter Beamter, war bereits im Jahre 2000 zur Ruhe gesetzt worden. Kurz darauf wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und zugleich die Einbehaltung von 15 % seines Ruhegehalts angeordnet. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel hatte keinen Erfolg; das Bundesdisziplinargericht stellte in der Begründung seiner Entscheidung vom Januar 2001 fest, dass der Kläger grundlegende Pflichten seines Amtes verletzt habe, indem er sich unter Missbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten zu Lasten der Allgemeinheit und wirklicher Arbeitssuchender hemmungslos bereichert und Antragsteller für seine Zwecke eingespannt habe.
In dem förmlichen Disziplinarverfahren wurde dem Kläger durch ein im März 2007 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, Kammer für Bundesdisziplinarsachen, das Ruhegehalt aberkannt. Zugleich bewilligte das Gericht dem Kläger in Anwendung von Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung für sechs Monate ab Rechtskraft seines Urteils einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des Ruhegehalts unter der Bedingung, dass er die für diesen Zeitraum möglicherweise entstehenden Rentenansprüche an seinen Dienstherrn abtrete. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Januar 2009 nahm er diese zurück.
Trotz der daraufhin eingetretenen Rechtskraft des Disziplinarurteils des Verwaltungsgerichts Münster erhielt der Kläger zunächst weiterhin Versorgungsbezüge. Erst im August 2010 wurde seine Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund veranlasst. Von September 2010 bis Mai 2011 erhielt er den im Urteil vom März 2007 zugebilligten Unterhaltsbeitrag in Höhe von insgesamt etwa 11.000 Euro unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die insoweit von ihm verlangte Abtretungserklärung gab er nicht ab. Seit Juni 2011 bezieht der Kläger lediglich eine Rente aufgrund seiner Nachversicherung. Für die Zeit davor hat er Rentennachzahlungen erhalten.
Mit Bescheid vom 5. September 2011 forderte die beklagte Bundesagentur für Arbeit vom Kläger die nach Rechtskraft des Disziplinarurteils, von März 2009 bis August 2010, gezahlten Versorgungsbezüge, insgesamt etwa 24.000 Euro, und den Unterhaltsbeitrag von etwa 11.000 Euro zurück. Dagegen richtet sich die Klage, über die das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden hat. Der Kläger hat vor allem vorgetragen, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beklagte gewusst habe, dass sie zu den zurückverlangten Leistungen nicht verpflichtet gewesen sei. Außerdem habe er die ihm überwiesenen Bezüge in gutem Glauben verbraucht.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt und wies die Klage ab, soweit sie sich gegen die Rückforderung der Versorgungsbezüge von etwa 24.000 Euro gerichtet hat. Aufgehoben hat es den Rückforderungsbescheid vom 5. September 2011 allerdings hinsichtlich der Rückforderung des Unterhaltsbeitrages von etwa 11.000 Euro.
Im Hinblick auf die Versorgungsbezüge hat es sich darauf gestützt, dass dem Kläger diese Zahlungen nicht zugestanden hätten. Die zivilrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Leistung nicht zurückverlangt werden könne, wenn der Leistende wisse, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, fänden auf die Rückforderung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge keine Anwendung. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die zurückverlangten Mittel in gutem Glauben verbraucht habe. Denn er habe gewusst oder jedenfalls offensichtlich wissen müssen, dass ihm nach der von ihm im Januar 2009 erklärten Rücknahme der Berufung gegen das Disziplinarurteil Versorgungsbezüge nicht mehr zustanden.
Im Hinblick auf den Unterhaltsbeitrag habe die Klage hingegen Erfolg, weil er auf dem Bundesdisziplinarrecht beruhe und von den Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts, zu viel gezahlte Versorgungsbezüge durch Leistungsbescheid zurückzufordern, nicht erfasst werde. Insoweit habe die Beklagte jedoch die Möglichkeit, die Rückzahlung im Wege der Klage geltend zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online