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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil24.08.2012

Diszi­pli­na­r­ver­fahren wegen schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen: Ruhestands­beamter muss zu Unrecht erhaltene Versor­gungs­bezüge zurückzahlenRückforderung beamten­recht­licher Versor­gungs­bezüge nach rechtskräftigem Diszi­pli­nar­urteil berechtigt

Ein Ruhestands­beamter, dem durch eine gerichtliche Entscheidung wegen schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen seine Versor­gungs­bezüge aberkannt, diese jedoch auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung zunächst weitergezahlt wurden, ist verpflichtet, diese Bezüge zurückzuzahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein früher bei der Bundesanstalt für Arbeit beschäftigter Beamter, war bereits im Jahre 2000 zur Ruhe gesetzt worden. Kurz darauf wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und zugleich die Einbehaltung von 15 % seines Ruhegehalts angeordnet. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel hatte keinen Erfolg; das Bundes­dis­zi­pli­na­r­gericht stellte in der Begründung seiner Entscheidung vom Januar 2001 fest, dass der Kläger grundlegende Pflichten seines Amtes verletzt habe, indem er sich unter Missbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten zu Lasten der Allgemeinheit und wirklicher Arbeits­su­chender hemmungslos bereichert und Antragsteller für seine Zwecke eingespannt habe.

Verwal­tungs­ge­richts Münster erkennt Beamten das Ruhegehalt ab

In dem förmlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren wurde dem Kläger durch ein im März 2007 ergangenes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Münster, Kammer für Bundes­dis­zi­pli­nar­sachen, das Ruhegehalt aberkannt. Zugleich bewilligte das Gericht dem Kläger in Anwendung von Bestimmungen der Bundes­dis­zi­pli­na­r­ordnung für sechs Monate ab Rechtskraft seines Urteils einen Unter­halts­beitrag von 75 % des Ruhegehalts unter der Bedingung, dass er die für diesen Zeitraum möglicherweise entstehenden Rentenansprüche an seinen Dienstherrn abtrete. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Januar 2009 nahm er diese zurück.

Kläger erhielt trotz Rechtskraft des Diszi­pli­nar­urteils weiterhin Versor­gungs­bezüge

Trotz der daraufhin eingetretenen Rechtskraft des Diszi­pli­nar­urteils des Verwal­tungs­ge­richts Münster erhielt der Kläger zunächst weiterhin Versorgungsbezüge. Erst im August 2010 wurde seine Nachver­si­cherung bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund veranlasst. Von September 2010 bis Mai 2011 erhielt er den im Urteil vom März 2007 zugebilligten Unter­halts­beitrag in Höhe von insgesamt etwa 11.000 Euro unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die insoweit von ihm verlangte Abtre­tungs­er­klärung gab er nicht ab. Seit Juni 2011 bezieht der Kläger lediglich eine Rente aufgrund seiner Nachver­si­cherung. Für die Zeit davor hat er Renten­nach­zah­lungen erhalten.

Kläger hält Rückforderung der Versor­gungs­bezüge und des Unter­halts­beitrags seitens der Bundesagentur für Arbeit für unberechtigt

Mit Bescheid vom 5. September 2011 forderte die beklagte Bundesagentur für Arbeit vom Kläger die nach Rechtskraft des Diszi­pli­nar­urteils, von März 2009 bis August 2010, gezahlten Versor­gungs­bezüge, insgesamt etwa 24.000 Euro, und den Unter­halts­beitrag von etwa 11.000 Euro zurück. Dagegen richtet sich die Klage, über die das Verwal­tungs­gericht Arnsberg entschieden hat. Der Kläger hat vor allem vorgetragen, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beklagte gewusst habe, dass sie zu den zurück­ver­langten Leistungen nicht verpflichtet gewesen sei. Außerdem habe er die ihm überwiesenen Bezüge in gutem Glauben verbraucht.

Verwal­tungs­gericht weist Klage teilweise ab

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt und wies die Klage ab, soweit sie sich gegen die Rückforderung der Versor­gungs­bezüge von etwa 24.000 Euro gerichtet hat. Aufgehoben hat es den Rückfor­de­rungs­be­scheid vom 5. September 2011 allerdings hinsichtlich der Rückforderung des Unter­halts­bei­trages von etwa 11.000 Euro.

Kläger wusste, dass ihm Versor­gungs­bezüge nach Rücknahme der Berufung gegen Diszi­pli­nar­urteil nicht mehr zustanden

Im Hinblick auf die Versor­gungs­bezüge hat es sich darauf gestützt, dass dem Kläger diese Zahlungen nicht zugestanden hätten. Die zivil­recht­lichen Vorschriften, nach denen eine Leistung nicht zurückverlangt werden könne, wenn der Leistende wisse, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, fänden auf die Rückforderung beamten­recht­licher Versor­gungs­bezüge keine Anwendung. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die zurück­ver­langten Mittel in gutem Glauben verbraucht habe. Denn er habe gewusst oder jedenfalls offensichtlich wissen müssen, dass ihm nach der von ihm im Januar 2009 erklärten Rücknahme der Berufung gegen das Diszi­pli­nar­urteil Versor­gungs­bezüge nicht mehr zustanden.

Klage im Hinblick auf Unter­halts­beitrag erfolgreich

Im Hinblick auf den Unter­halts­beitrag habe die Klage hingegen Erfolg, weil er auf dem Bundes­dis­zi­pli­narrecht beruhe und von den Bestimmungen des Beamten­ver­sor­gungs­rechts, zu viel gezahlte Versor­gungs­bezüge durch Leistungs­be­scheid zurückzufordern, nicht erfasst werde. Insoweit habe die Beklagte jedoch die Möglichkeit, die Rückzahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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