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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil10.12.2008
Kürzung einer Beamtenpension wegen dreitägiger Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Jahre 1966 rechtmäßig
Weil ein pensionierter Polizeibeamter (66) während des Jahres 1966 drei Tage lang nicht Beamter war, fallen seine Versorgungsbezüge heute um monatlich ca. 70 EUR niedriger aus. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Der im Ennepe-Ruhr-Kreis lebende Kläger war 1966 auf eigenen Antrag als Beamter aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden, nachdem ihm die Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein Westfalen zugesagt worden war. Wie von ihm beantragt, wurde er am 31. März 1966 (Donnerstag) aus dem Bundesbeamtenverhältnis entlassen. Landesbeamter wurde er aber erst am Montag, dem 4. April 1966. An diesem Tag wurden allen Ausbildungsbewerbern in der Landespolizeischule die Ernennungsurkunden ausgehändigt.
Landesamt kürzte Versorgungsbezüge
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung kürzte die Versorgungsbezüge (75 vom Hundert aus der Besoldungsgruppe A 11) um eine Altersrente von monatlich etwa 170 EUR, die der Kläger wegen einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes von 1956 bis 1964 erhält.
Richter weisen Klage ab
Mit der Klage verlangte der Kläger, den anzurechnenden Rentenbetrag um 40 vom Hundert zu vermindern - ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2008 ab. Nach den maßgeblichen Bestimmungen seien Renten in bestimmtem Umfang auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge anzurechnen. Im vorliegenden Fall wäre die Rente in Höhe von 40 vom Hundert anrechnungsfrei, wenn die beamtenrechtliche Versorgung auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruhte. Ausreichend wäre es auch, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, ein bereits vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vorausgegangen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Einhellige Rechtsprechung
Die Rechtsprechung gehe nahezu einhellig davon aus, dass jede zeitliche Unterbrechung den notwendigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Dienstverhältnis aufhebe. Zwar werde dieser Zusammenhang zum Teil auch dann noch angenommen, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen gewesen seien. Diese Auffassung helfe dem Kläger aber jedenfalls deshalb nicht, weil zwischen den beiden Dienstverhältnissen ein Arbeitstag (Freitag, der 1. April 1966) gelegen habe. Ob der Kläger die zeitliche Verzögerung des Überganges in das zweite Beamtenverhältnis nicht zu vertreten habe, sei unerheblich. Die zur Kürzung der Pension führenden gesetzlichen Bestimmungen seien auch verfassungsgemäß. Sie bewegten sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 13.01.2009
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