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Dokument-Nr. 7267

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Urteil10.12.2008Verwaltungsgericht Arnsberg2 K 1445/07
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil10.12.2008

Kürzung einer Beamtenpension wegen dreitägiger Unterbrechung des Dienst­ver­hält­nisses im Jahre 1966 rechtmäßig

Weil ein pensionierter Polizeibeamter (66) während des Jahres 1966 drei Tage lang nicht Beamter war, fallen seine Versor­gungs­bezüge heute um monatlich ca. 70 EUR niedriger aus. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg.

Der im Ennepe-Ruhr-Kreis lebende Kläger war 1966 auf eigenen Antrag als Beamter aus dem Bundes­grenz­schutz ausgeschieden, nachdem ihm die Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein Westfalen zugesagt worden war. Wie von ihm beantragt, wurde er am 31. März 1966 (Donnerstag) aus dem Bundes­be­am­ten­ver­hältnis entlassen. Landesbeamter wurde er aber erst am Montag, dem 4. April 1966. An diesem Tag wurden allen Ausbil­dungs­be­werbern in der Landes­po­li­zei­schule die Ernen­nungs­ur­kunden ausgehändigt.

Landesamt kürzte Versor­gungs­bezüge

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung kürzte die Versor­gungs­bezüge (75 vom Hundert aus der Besol­dungs­gruppe A 11) um eine Altersrente von monatlich etwa 170 EUR, die der Kläger wegen einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes von 1956 bis 1964 erhält.

Richter weisen Klage ab

Mit der Klage verlangte der Kläger, den anzurechnenden Rentenbetrag um 40 vom Hundert zu vermindern - ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht wies seine Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2008 ab. Nach den maßgeblichen Bestimmungen seien Renten in bestimmtem Umfang auf beamten­rechtliche Versor­gungs­bezüge anzurechnen. Im vorliegenden Fall wäre die Rente in Höhe von 40 vom Hundert anrechnungsfrei, wenn die beamten­rechtliche Versorgung auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamten­ver­hältnis beruhte. Ausreichend wäre es auch, wenn dem Beamten­ver­hältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, ein bereits vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienst­ver­hältnis in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vorausgegangen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Einhellige Rechtsprechung

Die Rechtsprechung gehe nahezu einhellig davon aus, dass jede zeitliche Unterbrechung den notwendigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem voraus­ge­gangenen Dienst­ver­hältnis aufhebe. Zwar werde dieser Zusammenhang zum Teil auch dann noch angenommen, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienst­ver­hältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen gewesen seien. Diese Auffassung helfe dem Kläger aber jedenfalls deshalb nicht, weil zwischen den beiden Dienst­ver­hält­nissen ein Arbeitstag (Freitag, der 1. April 1966) gelegen habe. Ob der Kläger die zeitliche Verzögerung des Überganges in das zweite Beamten­ver­hältnis nicht zu vertreten habe, sei unerheblich. Die zur Kürzung der Pension führenden gesetzlichen Bestimmungen seien auch verfas­sungsgemäß. Sie bewegten sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestal­tungs­spielraums.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 13.01.2009

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