21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.08.2007

OVG: Kürzung des Ruhegehalts eines frühpen­si­o­nierten Landesbeamten wegen Einkünften als Fremdenführer rechtens

Das Ruhegehalt eines wegen Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten darf wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit als Fremdenführer gekürzt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist seit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienst­un­fä­higkeit als selbständiger Fremdenführer für das Fremden­ver­kehrsamt seiner Heimatgemeinde tätig. Er führt zahlreiche Stadt- und Burgführungen durch; daneben hält er Vorträge und tritt im Rahmen von sog. Gastereyen, bei denen Gästen auf einer Burg ein mittel­al­ter­liches Abendessen serviert wird, als Unterhalter auf. Die daraus erzielten jährlichen Nettoeinkünfte betrugen zeitweise rund 7.500,-- Euro. Die Oberfi­nanz­di­rektion rechnete die Einkünfte auf die Versorgungsbezüge an, soweit sie mehr als 325,-- Euro monatlich ausmachten. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht (VG Koblenz, Urteil v. 30.01.2007 - 6 K 1033/06.KO -) ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die aus einer Nebentätigkeit erzielten Einkünfte eines wegen Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten seien auf seine Versor­gungs­bezüge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres anzurechnen, soweit sie den festgelegten Grenzbetrag überschritten. Die gesetzliche Ausnahme der Anrechnung von Einkünften aus künstlerischer oder Vortrag­s­tä­tigkeit greife nicht. Bei Dienst­leis­tungen als Stadt- und Burgführer oder als Unterhalter bei sog. Gastereyen in einem touristischen Umfeld handele es sich nicht um solche Tätigkeiten. Denn Tätigkeiten mit unterhaltendem Charakter oder solche, die von der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung getragen seien, könnten nicht als künstlerisch qualifiziert werden. Auch das regelmäßige Halten von Vorträgen begründe keine Ausnahme von der Anrech­nungs­re­gelung. Dies folge aus dem berechtigten Anliegen der Anrech­nungs­vor­schrift, die allgemeine Tendenz zur Frühpen­si­o­nierung durch die Begrenzung von Hinzu­ver­dienst­mög­lich­keiten zu durchbrechen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2007

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