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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.08.2007
OVG: Kürzung des Ruhegehalts eines frühpensionierten Landesbeamten wegen Einkünften als Fremdenführer rechtens
Das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten darf wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit als Fremdenführer gekürzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist seit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als selbständiger Fremdenführer für das Fremdenverkehrsamt seiner Heimatgemeinde tätig. Er führt zahlreiche Stadt- und Burgführungen durch; daneben hält er Vorträge und tritt im Rahmen von sog. Gastereyen, bei denen Gästen auf einer Burg ein mittelalterliches Abendessen serviert wird, als Unterhalter auf. Die daraus erzielten jährlichen Nettoeinkünfte betrugen zeitweise rund 7.500,-- Euro. Die Oberfinanzdirektion rechnete die Einkünfte auf die Versorgungsbezüge an, soweit sie mehr als 325,-- Euro monatlich ausmachten. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht (VG Koblenz, Urteil v. 30.01.2007 - 6 K 1033/06.KO -) ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die aus einer Nebentätigkeit erzielten Einkünfte eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten seien auf seine Versorgungsbezüge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres anzurechnen, soweit sie den festgelegten Grenzbetrag überschritten. Die gesetzliche Ausnahme der Anrechnung von Einkünften aus künstlerischer oder Vortragstätigkeit greife nicht. Bei Dienstleistungen als Stadt- und Burgführer oder als Unterhalter bei sog. Gastereyen in einem touristischen Umfeld handele es sich nicht um solche Tätigkeiten. Denn Tätigkeiten mit unterhaltendem Charakter oder solche, die von der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung getragen seien, könnten nicht als künstlerisch qualifiziert werden. Auch das regelmäßige Halten von Vorträgen begründe keine Ausnahme von der Anrechnungsregelung. Dies folge aus dem berechtigten Anliegen der Anrechnungsvorschrift, die allgemeine Tendenz zur Frühpensionierung durch die Begrenzung von Hinzuverdienstmöglichkeiten zu durchbrechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2007
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