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Verwaltungsgericht Münster Urteil14.06.2005
Anrechnung eines vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielten privaten Erwerbseinkommens auf Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Anrechnung eines vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielten privaten Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge eines Beamten auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn er wegen des Erreichens der für seine Berufsgruppe gesetzlich vorgesehenen besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er trat mit Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze - mithin mit Vollendung seines 60. Lebensjahres - in den Ruhestand und erzielte in der Folgezeit ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in Höhe von 3.500 bis 4.000 Euro. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung reduzierte daraufhin seine Versorgungsbezüge auf den nach dem Beamtenversorgungsgesetz vorgesehenen Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 % der zunächst festgesetzten Versorgungsbezüge. Hiergegen wandte sich der Kläger im vorliegenden Klageverfahren. Er machte geltend, das Beamtenversorgungsgesetz sei diesbezüglich verfassungswidrig. Er müsse mit den Beamten gleichgestellt werden, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erst mit 65 Jahren in den Ruhestand treten könnten und denen dann bei einem zusätzlichen privaten Erwerbseinkommen keine Reduzierung der Versorgungsbezüge drohe. Die Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbeamten mit der Vollendung des 60. Lebensjahres sei kein Entgegenkommen des Dienstherrn, sondern gesetzlich vorgesehen.
Die Kammer hat zur Begründung ihres klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers unterliege die im Beamtenversorgungsgesetz enthaltene Regelung über die Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge bei einem Beamten, der - wie der Kläger - vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber zwingen würde, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Beamte trotz privaten Erwerbseinkommens in vollem Umfang zu alimentieren, obwohl sie den Vorteil genössen, früher als andere Beamte keine Gegenleistung für ihre Alimentation mehr erbringen zu müssen. Die von Polizeivollzugsbeamten zu erfüllenden Aufgaben erforderten in besonderem Maße körperlichen Einsatz, schnelle Entschlusskraft und Beweglichkeit. Wegen dieser Eigenart gehe das Landesbeamtengesetz von der Vermutung aus, dass ein Polizeivollzugsbeamter mit der Vollendung des 60. Lebensjahres polizeidienstunfähig sei. Eine allgemeine Dienstunfähigkeit sei jedoch erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, folglich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres zu vermuten. Habe ein Beamter gerade durch den wegen des Erreichens einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze erfolgten Eintritt in den Ruhestand die Gelegenheit erhalten, privates Erwerbseinkommen zu erzielen, sei die im Beamtenversorgungsgesetz vorgesehene Anrechnung dieses Vorteils auf die Versorgungsbezüge und damit die Heranziehung des Beamten zu einem eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Alimentierung gerechtfertigt. Die vorzeitige Zurruhesetzung eröffne dem Beamten die Möglichkeit, sich mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft in vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden.
Wegen dieser Möglichkeit sei auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbare willkürliche Differenzierung zwischen den Versorgungsberechtigten, die - wie der Kläger - mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten seien, und denjenigen, deren Zurruhesetzung wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze erfolgt sei, nicht festzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 04.07.2005
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