21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil14.06.2005

Anrechnung eines vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielten privaten Erwer­b­s­ein­kommens auf Versor­gungs­bezüge nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass die Anrechnung eines vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielten privaten Erwer­b­s­ein­kommens auf die Versor­gungs­bezüge eines Beamten auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn er wegen des Erreichens der für seine Berufsgruppe gesetzlich vorgesehenen besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stand als Polizei­voll­zugs­beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er trat mit Erreichen der für Polizei­voll­zugs­beamte gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze - mithin mit Vollendung seines 60. Lebensjahres - in den Ruhestand und erzielte in der Folgezeit ein monatliches Brutto­er­w­er­b­s­ein­kommen aus einer privat­wirt­schaft­lichen Tätigkeit in Höhe von 3.500 bis 4.000 Euro. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung reduzierte daraufhin seine Versor­gungs­bezüge auf den nach dem Beamten­ver­sor­gungs­gesetz vorgesehenen Mindest­be­las­sungs­betrag in Höhe von 20 % der zunächst festgesetzten Versor­gungs­bezüge. Hiergegen wandte sich der Kläger im vorliegenden Klageverfahren. Er machte geltend, das Beamten­ver­sor­gungs­gesetz sei diesbezüglich verfas­sungs­widrig. Er müsse mit den Beamten gleichgestellt werden, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erst mit 65 Jahren in den Ruhestand treten könnten und denen dann bei einem zusätzlichen privaten Erwer­b­s­ein­kommen keine Reduzierung der Versor­gungs­bezüge drohe. Die Zurruhesetzung von Polizei­voll­zugs­beamten mit der Vollendung des 60. Lebensjahres sei kein Entgegenkommen des Dienstherrn, sondern gesetzlich vorgesehen.

Die Kammer hat zur Begründung ihres klage­ab­wei­senden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers unterliege die im Beamten­ver­sor­gungs­gesetz enthaltene Regelung über die Anrechnung von privatem Erwer­b­s­ein­kommen auf die Versor­gungs­bezüge bei einem Beamten, der - wie der Kläger - vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei, keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufs­be­am­tentums zählende Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip noch gegen den Gleich­heits­grundsatz.

Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber zwingen würde, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Beamte trotz privaten Erwer­b­s­ein­kommens in vollem Umfang zu alimentieren, obwohl sie den Vorteil genössen, früher als andere Beamte keine Gegenleistung für ihre Alimentation mehr erbringen zu müssen. Die von Polizei­voll­zugs­beamten zu erfüllenden Aufgaben erforderten in besonderem Maße körperlichen Einsatz, schnelle Entschlusskraft und Beweglichkeit. Wegen dieser Eigenart gehe das Landes­be­am­ten­gesetz von der Vermutung aus, dass ein Polizei­voll­zugs­beamter mit der Vollendung des 60. Lebensjahres polizei­dien­st­unfähig sei. Eine allgemeine Dienst­un­fä­higkeit sei jedoch erst mit dem Erreichen der Regel­al­ters­grenze, folglich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres zu vermuten. Habe ein Beamter gerade durch den wegen des Erreichens einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze erfolgten Eintritt in den Ruhestand die Gelegenheit erhalten, privates Erwer­b­s­ein­kommen zu erzielen, sei die im Beamten­ver­sor­gungs­gesetz vorgesehene Anrechnung dieses Vorteils auf die Versor­gungs­bezüge und damit die Heranziehung des Beamten zu einem eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Alimentierung gerechtfertigt. Die vorzeitige Zurruhesetzung eröffne dem Beamten die Möglichkeit, sich mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft in vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden.

Wegen dieser Möglichkeit sei auch eine mit dem Gleich­heits­grundsatz unvereinbare willkürliche Differenzierung zwischen den Versor­gungs­be­rech­tigten, die - wie der Kläger - mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten seien, und denjenigen, deren Zurruhesetzung wegen des Erreichens der Regel­al­ters­grenze erfolgt sei, nicht festzustellen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 04.07.2005

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