18.12.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil30.01.2007

Beamter muss sich Einkünfte aus Fremden­füh­rer­tä­tigkeit anrechnen lassen

Nebeneinkünfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anrechnungsfrei. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Nachdem er wegen Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er eine Tätigkeit als Fremdenführer auf. Er hielt Vorträge für das Fremden­ver­kehrsamt, führte Gruppen durch die Stadt und trat als Conférencier bei mittelalterlich gestalteten Abendessen in Burgen auf. Im Jahre 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nur 325,-- € pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfe und die Versor­gungs­bezüge um den darüber hinaus gehenden Betrag gekürzt würden. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er war der Meinung, der Verdienst aus Vortrag­s­tä­tig­keiten müsse anrechnungsfrei bleiben. Außerdem habe er nur in geringem Umfang gearbeitet, nämlich durch­schnittlich etwa 3,7 Stunden pro Woche. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage, die keinen Erfolg hatte.

Versor­gungs­bezüge, so die Richter, würden nach dem Beamten­ver­sor­gungs­gesetz nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber auf die steigenden Versor­gungs­ausgaben reagiert und versucht, dem Trend zur Frühpen­si­o­nierung entge­gen­zu­wirken. Eng begrenzte Ausnahmen von der Anrechnung sehe das Gesetz für bestimmte Neben­tä­tig­keiten aus dem schrift­stel­le­rischen, künstlerischen und wissen­schaft­lichen Bereich sowie für Vortrag­s­tä­tig­keiten von Beamten vor. Die Veranstaltungen des Klägers fielen aus zwei Gründen nicht unter diese Ausnah­me­vor­schriften. Zum einen handle es sich nicht um Vorträge im Sinne des Gesetzes. Das seien nur solche Vorträge, die auf einer Stufe mit einer schrift­stel­le­rischen, wissen­schaft­lichen oder künstlerischen Tätigkeit stünden. Dazu müsse der Vortragende mindestens Einfluss auf das Thema nehmen oder sich jedes Mal neu mit dem Inhalt ausein­an­der­setzen. Das Thema der Stadt- bzw. Burgführungen sei demgegenüber vorgegeben und die Tätigkeit des Klägers beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines einmal erarbeiteten und erlernten Manuskriptes. Zum andern seien die Aktivitäten des Klägers für eine Nebentätigkeit zu umfangreich. Dabei könne nicht auf den Jahres­durch­schnitt abgestellt werden, da der Kläger als Fremdenführer vor allem in den Sommermonaten und Ferienzeiten arbeite. In der Hochsaison habe er oft mehre Führungen an einem Tag abgehalten, zu Spitzenzeiten mehr als dreißig pro Monat. Einem Beamten im aktiven Dienst müsste eine Tätigkeit in diesem Umfang untersagt werden, weil sie nicht mit seinen Dienstpflichten vereinbar wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/2007 des VG Koblenz vom 15.02.2007

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