21.11.2024
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Dokument-Nr. 13572

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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.05.2012

BVerwG zum sofortigen Pensi­ons­ein­behalt auch bei aufgeschobener GehaltszahlungAnrechnung einer Einmalzahlung auf Pensionsbezüge als aufgeschobene Gehaltszahlung zulässig

Nach den Bestimmungen der Versor­gungs­gesetze erhalten Beamte und Soldaten, die vor Erreichen der Altersgrenze pensioniert werden und im Ruhestand ein Erwer­b­s­ein­kommen beziehen, entsprechend geringere Versor­gungs­bezüge, wenn dieses andere Einkommen bestimmte Höchstgrenzen übersteigt; 20 % der Versor­gungs­bezüge verbleiben ihnen aber in jedem Fall. Dies gilt auch, wenn der Ruheständler für seine Arbeitsleistung ein geringes monatliches Gehalt erhält, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen hohen Betrag bekommt. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem entschiedenen Verfahren ist ein ehemaliger Soldat nach der Frühpen­si­o­nierung ein Vollzeit­a­r­beits­ver­hältnis mit einem Unternehmen eingegangen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen erhielt er hierfür neben einem monatlichen Gehalt von ca. 300 Euro auch eine so genannte Pensionszusage, aufgrund derer ihm nach neun Jahren ca. 190.000 Euro ausgezahlt wurden. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage schloss das Unternehmen eine Versicherung ab und zahlte hierfür monatliche Beiträge von 2.500 Euro. Die Versor­gungs­behörde rechnete die Beiträge des Unternehmens an die Versicherung dem Soldaten als Einkommen an und forderte überzahlte Pensi­ons­leis­tungen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat angenommen, dass die Versi­che­rungs­beiträge kein Einkommen des Soldaten seien und ihm deshalb die volle Pension zustehe.

Versi­che­rungs­beiträge können nicht als Einkommen angesehen, aber als aufgeschobene Gehalts­zah­lungen angerechnet werden

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zwar die Rechts­auf­fassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestätigt, dass hier die Versi­che­rungs­beiträge des Unternehmens nicht als Einkommen des Klägers anzusehen sind. Es hat aber den an den Kläger zu zahlenden Betrag von 190.000 Euro als gewertet, die - umgelegt auf die Monate der durch sie honorierten Arbeitsleistung - sofort angerechnet wurden. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck, der darin besteht, wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen, die Beamte und Soldaten nach ihrer Frühpen­si­o­nierung durch Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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