21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil21.07.2014

Niederlassungs­erlaubnis für Türkin setzt Vorhandensein einfacher Deutsch­kenntnisse vorausErfordernis ausreichender Deutsch­kenntnisse ist mit Zusatzprotokoll zum Assoziierungs­abkommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass der Anspruch einer in Deutschland lebenden türkischen Staats­an­ge­hörigen auf Erteilung einer Niederlassungs­erlaubnis voraussetzt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.

Die 1960 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens reiste 1990 zum Zweck der Famili­en­zu­sam­men­führung nach Deutschland ein und lebt jetzt mit ihrer Familie in Ahlen. 1993 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Anfang 2013 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Diese lehnte der Kreis Warendorf mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachweisen können, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen.

Klägerin verweist auf EuGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit von Nachweisen über Deutsch­kenntnisse beim Ehegat­ten­nachzug

Demgegenüber hatte die Klägerin unter anderem geltend gemacht, in ihrem Fall sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 anwendbar, wonach die deutschen auslän­der­recht­lichen Vorschriften gegen das Recht auf Freizügigkeit und Famili­en­zu­sam­men­führung verstießen, soweit dem Ehegatten eines im Inland rechtmäßig wohnenden türkischen Staats­an­ge­hörigen ein Visum zum Zwecke des Ehegat­ten­nachzugs nur erteilt werde, wenn einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen seien. In ihrem Fall liege auch eine Härte vor, bei der von der Voraussetzung der ausreichenden Deutschkenntnisse abzusehen sei. Denn wegen ihres erheblich reduzierten Gesund­heits­zu­stands sei sie nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen.

Klägerin ist Erfüllung des Sprach­er­for­der­nisses trotz Erkrankung möglich

Das Verwal­tungs­gericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Nieder­las­sungs­er­laubnis nach dem Aufent­halts­gesetz voraussetze, dass sich der betreffende Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Dazu sei die Klägerin nicht in der Lage. Bei einer Vorsprache bei der Auslän­der­behörde im März 2014 habe sie einfache, an sie gerichtete Fragen nicht verstehen können. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache könne hier auch nicht abgesehen werden. Die Klägerin sei trotz ihrer Erkrankung nicht dauerhaft außerstande, das Sprach­er­for­dernis zu erfüllen. Das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei auch mit dem Zusatzprotokoll zum Assozi­ie­rungs­ab­kommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar.

Klägerin verfügt über Aufent­haltsrecht - Nichterfüllung der sprachlichen Integra­ti­o­ns­vor­aus­set­zungen führt lediglich zur Verweigerung der Nieder­las­sungs­er­laubnis

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen. Das im Aufent­halts­gesetz normierte Sprach­er­for­dernis stelle keine Beschränkung der Nieder­las­sungs­freiheit dar, denn durch das Sprach­er­for­dernis werde das Recht, in jedem Ort in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nicht tangiert. Die Klägerin verfüge über ein Aufent­haltsrecht in Deutschland. Sie halte sich seit mehr als zwanzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Nichterfüllung der sprachlichen Integra­ti­o­ns­vor­aus­set­zungen führe lediglich dazu, dass ihr eine Nieder­las­sungs­er­laubnis, also eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis, nicht erteilt werde. Damit werde ihr Aufenthalt in Deutschland und die Famili­en­zu­sam­men­führung mit ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann – anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall – in keiner Weise erschwert.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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