21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil09.12.2010

Mutter mit mangelnden einfachen Deutsch­kennt­nissen zur Teilnahme an Integra­ti­o­nskurs verpflichtetIntegra­ti­o­ns­ver­zö­gerung der Mutter kann zu konkreten Nachteilen für Integration der Kinder führen

Ein Ausländer, der in besonderer Weise integra­ti­o­ns­be­dürftig ist und von der Auslän­der­behörde zur Teilnahme an einem Integra­ti­o­nskurs aufgefordert wird, ist verpflichtet an diesem Kurs auch teilzunehmen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt und wies die Klage einer Ausländerin ab, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Integra­ti­o­nskurs gewandt hatte.

Die aus dem Kosovo stammende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staats­an­ge­hörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzen.

Landkreis verpflichtete Mutter zur Teilnahme an Integra­ti­o­nskurs

Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin – nach Ablauf des Mutterschutzes – zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutsch­kenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.

Klägerin weist auf zweisprachige Erziehung der Kinder hin und verweigert Teilnahme an Integra­ti­o­nskurs

Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie könne auch nur an einem Integra­ti­o­nskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der Besuch eines Integra­ti­o­ns­kurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen Ort komme für sie nicht in Betracht.

Teilnahme an Kurs aufgrund von Kinderbetreuung nicht unzumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integra­ti­o­ns­be­dürftig sei. Denn sie sei die Haupt­be­zugs­person für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integra­ti­o­ns­ver­zö­gerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integra­ti­o­nskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volks­hoch­schulen in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauen­in­te­gra­ti­o­nskurse mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrt­kos­ten­zu­schuss beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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