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Verwaltungsgericht Minden Urteil05.12.2007

Ablehnung der Einbürgerung aufgrund fehlender Deutsch­kenntnisse zulässig

Die Bezirks­re­gierung Detmold hat zu Recht die Einbürgerung einer Syrerin abgelehnt, die Deutsch weder lesen noch schreiben kann und als "Zweitfrau" religiös mit einem bereits verheirateten Mann verbunden ist. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Geklagt hatte einer 33-jährige Syrerin aus Hille, die seit 17 Jahren in Deutschland lebt. Sie ist Analphabetin und beherrscht die deutsche Sprache nur mündlich. Vor 16 Jahren heiratete sie nach jesidischem Ritus einen religiös und standesamtlich bereits verheirateten Mann. Die Bezirks­re­gierung hatte die Einbürgerung mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. Zudem erkenne sie das gesell­schaftliche Prinzip der Einehe nicht an. Beides stehe der erforderlichen Einordnung in die deutschen Lebens­ver­hältnisse entgegen. Die Klägerin wandte hiergegen ein, ihr Privatleben gehe die Behörde nichts an und die Einbürgerung dürfe nicht allein wegen ihres Analphabetismus abgelehnt werden.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Bezirks­re­gierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass zur vollen Integration in die deutsche Gesellschaft grundsätzlich auch Schrift­kenntnisse der deutschen Sprache gehörten – etwa zur politischen Teilhabe oder im Kontakt mit Behörden. Es sei der Klägerin aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Deutschland und ihres Lebensalters auch zuzumuten gewesen, sich diese Kenntnisse anzueignen; entsprechende Versuche habe sie aber nicht unternommen. Die Bezirks­re­gierung habe die Ablehnung der Einbürgerung ergänzend auch darauf stützen dürfen, dass die Klägerin in religiöser Zweitehe lebe. Die Berück­sich­tigung dieses Umstandes sei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich insoweit um eine reine Priva­tan­ge­le­genheit der Klägerin handele. Vielmehr habe die Klägerin ihren „Ehemann“ im Einbür­ge­rungs­antrag und auch im Rahmen ihres Asylverfahrens selbst erwähnt. Das lasse den Schluss zu, dass eine ausreichende Integration in die deutschen Lebens­ver­hältnisse nicht vorliege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 05.12.2007

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