18.10.2024
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Verwaltungsgericht München Beschluss19.08.2014

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Straf­ge­richtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaliger Trunken­heitsfahrt mit BAK von weniger als 1,1 Promille rechtfertigt Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen GutachtensAnordnung kann auf § 13 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung gestützt werden

Wird einer Autofahrerin wegen einer einmaligen Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,1 Promille von einem Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, so muss die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden. Eine entsprechende Anordnung ist nach § 13 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV) zu treffen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Amtsgericht entzog einer Autofahrerin im Januar 2014 die Fahrerlaubnis. Hintergrund dessen war, dass die Autofahrerin unter Alkoholeinfluss ihr Fahrzeug gesteuert hatte. Eine entnommene Blutprobe ergab eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration (BAK) von weniger als 1,1 Promille. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte die Autofahrerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde machte dies jedoch von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig. Nach Einschätzung der Autofahrerin sei ein solches Gutachten aber nicht erforderlich. Sie sei weder wiederholt unter Alkoholeinfluss gefahren, noch sei bei ihr eine BAK von 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden. Sie beantragte daher im Eilverfahren ihr die Fahrerlaubnis zu erteilen.

Kein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht München entschied gegen die Autofahrerin. Ihr habe kein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugestanden, bevor nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Zweifel an ihrer Fahreignung beseitigt werden. Die Behörde könne nach § 13 Nr. 2 d) FeV ein solches Gutachten anordnen, wenn die Fahrerlaubnis unter einer der Voraussetzungen der Buchstaben a) bis c) entzogen wurde. Zwar sei es richtig, dass die Fahrerlaubnis weder wegen einer wiederholten Trunken­heitsfahrt noch wegen einer BAK von 1,6 Promille oder mehr entzogen wurde und somit die Buchstaben b) und c) nicht in Betracht kamen. Der Autofahrerin sei aber die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Damit habe der Buchstabe a) gegriffen.

Eilbe­dürf­tigkeit nicht ersichtlich

Ohnehin habe dem Antrag nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts entge­gen­ge­standen, dass eine Eilbe­dürf­tigkeit nicht ersichtlich war. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Autofahrerin nunmehr dringendst auf die Fahrerlaubnis angewiesen war. Soweit sie anführte, dass sie beruflich das Auto habe nutzen müssen, wies das Gericht daraufhin, dass die Autofahrerin auf dieselbe Weise ihren Arbeitsplatz habe erreichen können, wie während der Sperrfrist.

Mögliche Gefahren für Verkehrs­teil­nehmer schloss vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis aus

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts sei eine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis darüber hinaus ausgeschlossen gewesen. Es sei zunächst erforderlich gewesen, dass die Zweifel an der Fahreignung der Autofahrerin ausgeräumt werden. Insofern seien im Hinblick auf die möglichen Gefahren durch eine ungeeignete Fahrzeug­führerin die anderen Verkehrs­teil­nehmer schützenswerter. Die möglichen beruflichen und persönlichen Nachteile aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis seien demgegenüber hinzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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