18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Minden Urteil18.01.2013

Gravierende Waldschäden durch Muffelwildherde nicht nur mit Begrenzung des Bestandes bekämpfbarStadt Bielefeld muss über Abschuss der Muffelwildherde neu entscheiden

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat die Stadt Bielefeld dazu verpflichtet, über den Antrag einer Forstbesitzerin auf Totalabschuss einer Muffelwildherde neu zu entscheiden. Die gravierenden Waldschäden lassen sich nach Auffassung des Gerichts nicht mehr nur durch eine Reduzierung der Herde verringern.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte den Totalabschuss einer Muffelwildherde für die Abschusspläne 2011/2012 und 2012/2013 mit der Begründung beantragt, das Muffelwild verursache große Waldschäden, welche auch eine bestehende Zertifizierung ihres Waldgebietes gefährdeten. Nachdem das Abschussjahr 2011/2012 wegen Zeitablaufs als erledigt angesehen worden war, hob das Verwal­tungs­gericht Minden den ablehnenden Bescheid der Beklagten betreffend den Abschussplan 2012/2013 auf und verpflichtete die Beklagte insoweit zur Neubescheidung.

Einzelschutz der Bäume wegen Zertifizierung nicht möglich

Die Beklagte habe das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin als Waldei­gen­tümerin an der Verhinderung weiterer Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gungen durch gravierende Waldschäden nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe verkannt, dass den gravierenden Wildschäden nicht länger nur mit einer Begrenzung des Bestandes, flankiert durch Maßnahmen wie Heufütterung oder Vergrämung des Wildes begegnet werden dürfe. Letzteres bestätigten die Erfahrungen der vergangenen Jahre. Ein Einzelschutz der Bäume, dessen Anbringung die Jägerschaft angeboten habe, scheide wegen der Zertifizierung aus.

Verpflichtung zur Festsetzung des Totalabschusses kommt gegenwärtig nicht in Betracht

Auch verbiete sich die Reduktion der Herde auf nur 8 Tiere. Für ein artnormales Bioso­zi­a­l­ver­halten sei ein Mindestbestand von 15 Tieren erforderlich. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des Totalabschusses für den Eigenjagdbezirk der Klägerin komme gegenwärtig nicht in Betracht. Die Klägerin sei Mitglied einer Hegege­mein­schaft. Insoweit bedürfe es der Abstimmung mit den Jagdvorständen der beteiligten Jagdge­nos­sen­schaften und den Inhabern der Eigen­jagd­bezirke. Zudem müsse der Jagdbeirat zustimmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15124

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI