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18.01.2025  
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.06.2007

Schweinepest: Jagdbe­rech­tigter kann zum Abschuss von Wildschweinen verpflichtet werden

Jagdberechtigte können zum Abschuss von Wildschweinen verpflichtet werden, um eine Ausbreitung der Schweinepest zu verhindern. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das OVG hat damit in einem Beschwer­de­ver­fahren den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Aachen vom 23.04.2007 bestätigt. In diesem Beschluss hatte das Verwal­tungs­gericht den Eilantrag eines Jagdbe­rech­tigten abgelehnt, der sich gegen eine Tierseu­chen­ver­fügung des Landrats des Kreises Euskirchen gewandt hatte. In der Tierseu­chen­ver­fügung war der Jagdberechtigte nach Ausbruch der Schweinepest im Kreis Euskirchen verpflichtet worden, in seinem Revier vom 01.04.2007 bis zum 31.07.2007 monatlich 10 Wildschweine zu erlegen, um einem im Hinblick auf die Seuchengefahr unbedenklichen Bestand von 2 Sauen je 100 ha Waldgebiet näher zu kommen.

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt: Infizierte Wildschweine bildeten ein Reservoir für den Schwei­ne­pestvirus und spielten eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der Seuche. In der Vergangenheit hätten durch Wildschweine ausgelöste Schwei­ne­pe­st­e­pi­demien zu erheblichen Schäden geführt. Nach den unwider­spro­chenen Angaben des Landrats des Kreises Euskirchen sei es bei einer derartigen Epidemie in Nordrhein-Westfalen in den Kreisen Recklinghausen und Borken zwischen März und Ende Juni 2006 zu Schäden in Höhe von 82.000.000 € gekommen.

Angesichts des Wildschwein­be­standes im ca. 1000 ha großen Revier des Jagdbe­rech­tigten sei davon auszugehen, dass die Erlegung von 10 Wildschweinen pro Monat auch tatsächlich möglich sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2007

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