18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil28.02.2013

Etikettierung mit "ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" trotz enthaltender Traubensüße unzulässigAngemessene Kennzeichnung zum Schutz der Verbraucher erforderlich

Ein Getränk darf nicht mit dem Hinweis "ohne Kristallzucker" werben, wenn das Produkt mit „Traubensüße", die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält, gesüßt worden ist. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hersteller von Erfri­schungs­ge­tränken wirbt auf dem Etikett mit dem Hinweis: „Ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)". Der zuständige Landkreis forderte, die Angabe „ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" vom Etikett zu entfernen, weil das Getränk mit Traubensüße gesüßt werde und der Hinweis auf dem Etikett deshalb unzulässig sei. Der Geträn­ke­her­steller hat gegen die Forderung des Landkreises Klage erhoben, weil die Angabe „ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" eine bloße Beschaf­fen­heits­angabe sei und auf dem Etikett weder behauptet werde, dass die Limonade zuckerarm oder zuckerfrei sei, noch behauptet werde, dass das Getränk überhaupt nicht gesüßt worden sei.

Verbraucher gehen davon aus, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt wurde

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zunehmend Lebensmittel mit nährwert- und gesund­heits­be­zogenen Angaben gekennzeichnet werden und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Nach einer europäischen Verordnung vom Dezember 2006 darf mit der Bezeichnung „ohne Zuckerzusatz" oder anderen Angaben, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben, nur dann geworben werden, wenn das Produkt keinen Zucker „oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel" enthält. Bei einer Bezeichnung „ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" geht die Verbrau­cher­vor­stellung und die maßgebliche Verkehr­s­er­wartung der Allgemeinheit davon aus, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt worden ist.

Lebensmittel dürfen nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden

Enthält das Produkt jedoch „aus der Traube gewonnene Süße", so ist dies ein süßendes Lebensmittel, sodass der Zusatz aufgrund des Europarechtes nicht verwendet werden darf. Denn die „Traubensüße" besteht im Wesentlichen aus Wasser, Fruchtzucker und Traubenzucker und wird zur Süßung von Lebensmitteln wie Joghurt oder Limonade verwendet. Fallen damit die Werbeaussage über das Getränk und die legitime schützenswerte Vorstellung der Verbraucher über den Inhalt der Werbeaussage auseinander, handelt es sich um eine irreführende Bezeichnung der Aussage, die unzulässig ist. Auch nach dem deutschen Lebens­mit­telrecht ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15409

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI