21.11.2024
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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil28.02.2013

Etikettierung mit "ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" trotz enthaltender Traubensüße unzulässigAngemessene Kennzeichnung zum Schutz der Verbraucher erforderlich

Ein Getränk darf nicht mit dem Hinweis "ohne Kristallzucker" werben, wenn das Produkt mit „Traubensüße", die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält, gesüßt worden ist. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hersteller von Erfri­schungs­ge­tränken wirbt auf dem Etikett mit dem Hinweis: „Ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)". Der zuständige Landkreis forderte, die Angabe „ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" vom Etikett zu entfernen, weil das Getränk mit Traubensüße gesüßt werde und der Hinweis auf dem Etikett deshalb unzulässig sei. Der Geträn­ke­her­steller hat gegen die Forderung des Landkreises Klage erhoben, weil die Angabe „ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" eine bloße Beschaf­fen­heits­angabe sei und auf dem Etikett weder behauptet werde, dass die Limonade zuckerarm oder zuckerfrei sei, noch behauptet werde, dass das Getränk überhaupt nicht gesüßt worden sei.

Verbraucher gehen davon aus, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt wurde

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zunehmend Lebensmittel mit nährwert- und gesund­heits­be­zogenen Angaben gekennzeichnet werden und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Nach einer europäischen Verordnung vom Dezember 2006 darf mit der Bezeichnung „ohne Zuckerzusatz" oder anderen Angaben, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben, nur dann geworben werden, wenn das Produkt keinen Zucker „oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel" enthält. Bei einer Bezeichnung „ohne Krista­ll­zu­cke­r­zusatz" geht die Verbrau­cher­vor­stellung und die maßgebliche Verkehr­s­er­wartung der Allgemeinheit davon aus, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt worden ist.

Lebensmittel dürfen nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden

Enthält das Produkt jedoch „aus der Traube gewonnene Süße", so ist dies ein süßendes Lebensmittel, sodass der Zusatz aufgrund des Europarechtes nicht verwendet werden darf. Denn die „Traubensüße" besteht im Wesentlichen aus Wasser, Fruchtzucker und Traubenzucker und wird zur Süßung von Lebensmitteln wie Joghurt oder Limonade verwendet. Fallen damit die Werbeaussage über das Getränk und die legitime schützenswerte Vorstellung der Verbraucher über den Inhalt der Werbeaussage auseinander, handelt es sich um eine irreführende Bezeichnung der Aussage, die unzulässig ist. Auch nach dem deutschen Lebens­mit­telrecht ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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