Im zugrunde liegenden Fall führte die Lebensmittelkontrolle der Stadt Kassel am 16. Februar 2010 eine Betriebsprüfung bei zwei Kasseler Lebensmittelbetrieben - einem Lebensmittel-Import Groß- und Einzelhandel sowie einem Italienischen Feinkost, Wein und Partyservice - durch, die von einem Lebensmittellieferanten aus Norderstedt u.a. mit dem Produkt "Spalla Cotta, Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen …." beliefert wurden. Nachdem die Lebensmittelkontrolle die beiden Kasseler Firmen damit konfrontiert hatte, dass das Produkt "Spalla Cotta …" irreführend gekennzeichnet und es nach dem Lebensmittelrecht verboten sei , Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, stellten die beiden Firmen den Verkauf des Produktes ein.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versuchte der Lieferant zu erreichen, dass die Stadt Kassel ihre Behauptung gegenüber den belieferten Firmen widerruft, das Erzeugnis "Spalla Cotta, Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen…" sei irreführend gekennzeichnet, ferner der Stadt Kassel zu untersagen, dass die belieferten Firmen durch Verbote oder in sonstiger Weise den Vertrieb des Produktes unterlassen.
Dem Ansinnen folgte das Verwaltungsgericht Kassel nicht: Nach § 11 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches sei es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Angaben über Eigenschaften, insbesondere Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet würden. Bei der Anwendung des Irreführungsverbots sei darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen werde. Hier sei die Etikettierung des in Rede stehenden Erzeugnisses zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Dies gelte einmal für die Trennung des Wortes "Vorderschinkenteile", wobei der Wortbestandteil "-teile" in deutlich kleinerer Schrift erscheine. Dadurch werde der Eindruck erweckt, es handle sich bei dem in Rede stehenden Erzeugnis um Vorderschinken, was es nach den Feststellungen des Hessischen Landeslabors eindeutig nicht sei.
Zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung sei nach Ansicht des Gerichts zu fordern, dass die beschreibende Verkehrsbezeichnung in gleichbleibender Schriftgröße zu erfolgen habe. Der Gedanke, dass eine gleichbleibende Schriftgröße zur Vermeidung einer Verwechslung zu fordern sei, habe im Übrigen auch in Nr. 2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse seinen Niederschlag gefunden, soweit es darin heiße:
Zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort "Formfleisch-" vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass die Fleischstücke zusammengesetzt sind (z. B. Formfleisch-Schinken, aus Schinkenstücken zusammengefügt, Formfleisch-Roulade, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Gulasch, aus Fleischstücken zusammengefügt.
Ungeachtet dessen, dass das in Rede stehende Erzeugnis noch nicht einmal die Qualität eines Formfleischerzeugnisses erreiche, sei zum anderen aber auch die Verwendung des Wortes "Vorderschinkenteile" in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung des fraglichen Erzeugnisses irreführend. Für den verständigen und interessierten Verbraucher werde dadurch der Eindruck erweckt, das genannte Erzeugnis bestehe aus natürlich gewachsenen Teilen Vorderschinken, wohingegen das Erzeugnis eingestandenermaßen lediglich einen Fleischanteil von 54 % aufweise.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel