25.11.2024
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil26.10.2009

Schwei­ne­schnitzel darf als „Wiener Schnitzel vom Schwein“ verkauft werdenIrreführung der Verbraucher durch Bezeichnung nicht zu vermuten

Ein Fleisch­her­steller darf ein Produkt mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel bringen. Die Produkt­be­zeichnung ist weder als irreführend einzustufen noch ist sie zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg.

In dem zu verhandelnden Fall wurde das Fleisch­er­zeugnis der Unter­neh­mens­gruppe aus Rheda-Wiedenbrück über einen großen Lebens­mit­tel­dis­counter vertrieben. Die Lebens­mit­te­l­über­wachung des Kreises Soest hatte die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt. Zur Begründung hatte der Kreis ausgeführt: Lebensmittel dürften nicht in einer zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Das sei hier jedoch der Fall, da nach allgemeiner Verkehrs­an­schauung das Charak­te­ris­tische an einem „Wiener Schnitzel“ sei, dass es aus Kalbfleisch hergestellt worden sei. Die Eignung zur Täuschung bzw. Irreführung werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt; vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen.

Mehrheit der Verbraucher versteht unter Bezeichnung „Wiener Schnitzel“ nicht ausschließlich Kalbsschnitzel

Das Unternehmen hatte mit seiner hiergegen gerichteten Feststel­lungsklage vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg Erfolg. Das Gericht stellte fest, der Kreis Soest habe der Klägerin zu Unrecht einen Verstoß gegen lebens­mit­tel­rechtliche Kennzeich­nungs­vor­schriften vorgeworfen, weil die Produktbezeichnung weder irreführend noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sei. Zwar könne sich die Beklagte für ihre Sicht der Dinge auf die von der Deutschen Lebens­mit­telbuch-Kommission beschlossenen sog. Leitsätze berufen, wonach ein „Wiener Schnitzel“ ein solches aus Kalbfleisch sei. Für das Gericht seien die Leitsätze jedoch nicht bindend. Unter Berück­sich­tigung europa­recht­licher Vorgaben komme es auch allein darauf an, wie ein „durch­schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durch­schnitts­ver­braucher“ die Bezeichnung wahrscheinlich verstehen werde. In Deutschland existiere aber nicht mehr eine allgemeine Verkehr­s­auf­fassung des Inhalts, dass ein als „Wiener Schnitzel“ bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen müsse. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin. Das belege u.a. die in vielen Gaststätten und Kantinen sowie Rezept­samm­lungen zu findende entsprechende Begriffs­ver­wendung (auch wenn daneben noch die Begriffs­be­zeichnung „Schnitzel Wiener Art“ vorkomme). Im konkreten Fall komme hinzu, dass durch den Zusatz „vom Schwein“ für jedermann sofort und ohne jeden Restzweifel erkennbar sei, dass im konkreten Fall ein Schwei­ne­schnitzel und eben gerade kein Kalbsschnitzel angeboten werde; theoretisch denkbare Restzweifel könnten schließlich durch einen zumutbaren Blick in die Zutatenliste endgültig beseitigt werden. Eine Irreführungs- oder Täuschungs­eignung der von der Klägerin gewählten Bezeichnung scheide danach aus.

Quelle: ra-online, VG Arnsberg

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