18.10.2024
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Dokument-Nr. 8444

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.08.2009

Schwei­ne­fleischanteile im „Geflügel-Wiener“ müssen ausdrücklich gekennzeichnet

Bei Würstchen mit der Bezeichnung „Geflügel-Wiener“ müssen auch auf darin enthaltene Schwei­ne­fleischanteile hingewiesen werden. Auch die Angabe „Nur 5 % Fett“ darf sich nicht nur einen Durch­schnittswert beziehen, da sie eine Obergrenze suggeriert. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Ein Münchner Unternehmen, das Fleischwaren herstellt, hatte ein Produkt namens „Geflügel-Wiener mit 25 % Joghurt“ auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung war die Angabe „Nur 5 % Fett“ aufgedruckt. Bei einer Untersuchung der „Geflügel-Wiener“ durch die Lebens­mit­tel­behörde wurden in dem Produkt Spuren von Schweinefleisch festgestellt. Außerdem ermittelte die Behörde einen tatsächlichen Fettgehalt von 7,6 %. Wegen fehlender bzw. irreführender Angaben auf der Verpackung erließ das Landratsamt Landsberg a. Lech einen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen. Das Unternehmen legte Einspruch ein und erhob gleichzeitig beim Verwal­tungs­gericht Klage auf Feststellung, dass es nicht gegen lebens­mit­tel­rechtliche Bestimmungen verstoßen habe.

Schwei­ne­fleischanteil und Angabe das Fettanteils als Durch­schnittswert darf nicht verschwiegen werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun entschieden, dass bei einem Produkt mit der Bezeichnung „Geflügel-Wiener“ Schwei­ne­fleischanteile nicht verschwiegen werden dürfen. Dies gelte auch dann, wenn der Schwei­ne­fleischanteil unter ,5 % liegt und möglicherweise unbeabsichtigt durch Kreuz­kon­ta­mi­nation im Herstel­lungs­prozess eingebracht wurde. Die Angabe „Nur 5 % Fett“ weise nicht einfach auf einen Durch­schnitts­fett­gehalt hin, sondern suggeriere in werbender Absicht eine Obergrenze. Wenn diese nicht zuverlässig eingehalten werden könne, müsse der Hersteller die Aussage in dieser Form unterlassen.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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