23.11.2024
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Dokument-Nr. 9209

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil11.02.2010

VGH Baden-Württemberg: "Surimi" darf nicht als Meeresfrucht verkauft werdenVerkehrs­be­zeichnung eines Lebensmittels muss Bestandteile des Produkts unmiss­ver­ständlich wiedergeben

Die Verkehrs­be­zeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als "Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi". Eine "Täuschung" von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liegt indessen nicht vor, wenn die Bestandteile ordnungsgemäß im Zutaten­ver­zeichnis ausgewiesen sind. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall stritt die Klägerin mit der Verbrau­cher­schutz­behörde über die nach den Vorschriften des Lebens­mit­tel­rechts zulässige Bezeichnung eines von ihr vertriebenen Produkts, das neben Tintenfisch, Muscheln und Garnelen auch sogenanntes Surimi enthält. Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebens­mit­telbuch-Kommission eine „Fisch­zu­be­reitung aus Fisch­mus­ke­l­eiweiß“. Es wird in einem technischen Verar­bei­tungs­prozess aus herausgelösten Fischei­weiß­frak­tionen und weiteren Zutaten hergestellt. Früher ist Surimi überwiegend als entsprechend geformtes Krebs­flei­s­chimitat eingesetzt worden, heute kommt vornehmlich Stangensurimi zum Einsatz. In Deutschland angebotene „Meeresfrüchte-Mischungen“ enthalten teilweise Surimi, teilweise jedoch nicht.

Produkt­be­schreibung muss Bestandteile offenlegen

Nach der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs kann eine allgemeine Verkehr­s­auf­fassung, nach der Meeresfrüchte-Mischungen auch Fisch­be­standteile oder Surimi enthalten, nicht festgestellt werden. Die Bezeichnung müsse daher eine hinreichende Beschreibung enthalten, die jedenfalls die wertbe­stim­menden und geschmacks­bil­denden Bestandteile offenlegt. Dies gelte vorliegend auch schon deshalb, weil selbst die Herstellerfirma Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi anbiete und damit eine Verwechs­lungs­gefahr zu vermeiden sei. Eine Irreführung in Bezug auf die enthaltenen Zutaten komme dagegen nicht in Betracht, weil die Bestandteile im Zutaten­ver­zeichnis ordnungsgemäß ausgewiesen worden seien.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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