18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil30.06.2010

Bezeichnung "Hähnchen­fi­let­streifen" für industriell gefertigte Ware irreführendIndus­trie­produkt darf nicht mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt werden

Ein Hersteller von Hähnchenfleisch der ein aus zum Teil kleinteiligen Fleischstücken bestehendes Erzeugnis unter der Bezeichnung "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" in den Verkehr bringt, verstößt gegen das lebens­mit­tel­rechtliche Irrefüh­rungs­verbot. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Herstellung des Erzeugnisses erfolgt in mehreren Produk­ti­o­ns­schritten, bei der die als Ausgangsprodukt verwendeten Hähnchenbrüste nicht direkt in Streifen geschnitten, sondern zuvor mechanisch behandelt und in einen Kunstdarm abgefüllt werden. Das Nieder­säch­sische Landesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit - LAVES - beanstandete die Bezeichnung des Erzeugnisses, weil es nicht aus Brustmuskulatur wie gewachsen bestehe, sondern aus zum Teil kleinen Fleischstücken mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Substanz. In der Kennzeichnung finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich um ein zusam­men­ge­setztes Erzeugnis handele. Die Beklagte leitete unter Bezugnahme auf die Beanstandungen des LAVES gegen einen Beschäftigten der Klägerin ein Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren wegen irreführender Bezeichnung des Erzeugnisses ein.

Bezeichnung geeignet Verbraucher über Beschaffenheit zu täuschen

Die Klägerin hat daraufhin beim Verwal­tungs­gericht Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses nicht irreführend ist. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bezeichnung des Erzeugnisses geeignet sei, den Verbraucher über dessen Beschaffenheit zu täuschen.

Bezeichnung wird Erwartung eines verständigen Durch­schnitts­ver­brauchers nicht gerecht

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Gericht zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter wird mit der gewählten Bezeichnung ein industriell gefertigte Erzeugnis, das im Endprodukt aufgrund des Herstel­lungs­pro­zesses einen - wenn auch unvermeidlichen - erheblichen Zerklei­ne­rungsgrad aufweist, in unzulässiger Weise mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt, bei denen die Streifen direkt aus Filets geschnitten werden. Das industriell gefertigte Produkt der Klägerin wird der durch die Bezeichnung "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" hervorgerufenen Erwartung eines verständigen Durch­schnitts­ver­brauchers nicht gerecht.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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