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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil30.06.2010
Bezeichnung "Hähnchenfiletstreifen" für industriell gefertigte Ware irreführendIndustrieprodukt darf nicht mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt werden
Ein Hersteller von Hähnchenfleisch der ein aus zum Teil kleinteiligen Fleischstücken bestehendes Erzeugnis unter der Bezeichnung "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" in den Verkehr bringt, verstößt gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Herstellung des Erzeugnisses erfolgt in mehreren Produktionsschritten, bei der die als Ausgangsprodukt verwendeten Hähnchenbrüste nicht direkt in Streifen geschnitten, sondern zuvor mechanisch behandelt und in einen Kunstdarm abgefüllt werden. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - LAVES - beanstandete die Bezeichnung des Erzeugnisses, weil es nicht aus Brustmuskulatur wie gewachsen bestehe, sondern aus zum Teil kleinen Fleischstücken mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Substanz. In der Kennzeichnung finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich um ein zusammengesetztes Erzeugnis handele. Die Beklagte leitete unter Bezugnahme auf die Beanstandungen des LAVES gegen einen Beschäftigten der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen irreführender Bezeichnung des Erzeugnisses ein.
Bezeichnung geeignet Verbraucher über Beschaffenheit zu täuschen
Die Klägerin hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses nicht irreführend ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bezeichnung des Erzeugnisses geeignet sei, den Verbraucher über dessen Beschaffenheit zu täuschen.
Bezeichnung wird Erwartung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht gerecht
Die dagegen gerichtete Berufung hat das Gericht zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter wird mit der gewählten Bezeichnung ein industriell gefertigte Erzeugnis, das im Endprodukt aufgrund des Herstellungsprozesses einen - wenn auch unvermeidlichen - erheblichen Zerkleinerungsgrad aufweist, in unzulässiger Weise mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt, bei denen die Streifen direkt aus Filets geschnitten werden. Das industriell gefertigte Produkt der Klägerin wird der durch die Bezeichnung "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" hervorgerufenen Erwartung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht gerecht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
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