21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil27.10.2011

VG Köln: Doktortitel nach straf­recht­licher Verurteilung zu Recht entzogenEntzug des Doktortitels wegen des gravierenden straf­recht­lichen Fehlverhaltens zulässig

Einem promovierten Geschäftsführer, dessen wissen­schaft­liches Institut Promo­ti­o­ns­kan­didaten an Hochschul­pro­fessoren gegen Zahlung von Honoraren vermittelt hatte, kann nach seiner Verurteilung wegen Bestechung zu Recht der Doktortitel entzogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall vermittelte das inzwischen insolvente "Instituts für Wissen­schafts­be­ratung" in Bergisch Gladbach jahrelang Promo­ti­o­ns­kan­di­da­tinnen und -kandidaten an Hochschul­pro­fessoren gegen Zahlung von Honoraren. Der Kläger wurde deswegen am 14. Juli 2008 vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Gesamt­geldstrafe von 300 Tagesätzen zu je 250 Euro verurteilt.

Philosophische Fakultät entzieht wegen straf­ge­richt­licher Verurteilung Doktortitel

Die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn entzog dem Kläger wegen der straf­ge­richt­lichen Verurteilung den Doktortitel. Grundlage der Entziehung ist § 20 Abs. 6 der Promo­ti­o­ns­ordnung der Philosophischen Fakultät. Diese Bestimmung ermöglicht den Entzug im Falle der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bzw. der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, bei deren Begehung bzw. Vorbereitung der Doktorgrad eingesetzt wurde.

VG Köln Entzug des Doktortitels ermes­sens­feh­lerfrei erfolgt

Das Verwal­tungs­gericht Köln folgte mit seinem Urteil der Argumentation der Universität. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Entzug nach der Promo­ti­o­ns­ordnung vorlagen und dass der Entzug des Doktortitels wegen des besonderen Wissen­schafts­bezuges und des gravierenden straf­recht­lichen Fehlverhaltens des Klägers ermes­sens­feh­lerfrei erfolgt ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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