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Verwaltungsgericht Hannover Urteil31.05.2010

"Doktorvater" wegen Bestechlichkeit verurteilt – Promovierte Juristen dürfen Doktortitel dennoch behaltenJuristen kann keine grob fahrlässige Unkenntnis der Bestechung ihres Professors vorgeworfen werden

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Klagen von acht promovierten Juristen stattgegeben, die sich gegen die Rücknahme der Verleihung ihres Doktorgrades durch die Juristische Fakultät der Universität Hannover wegen wehrten. Den Juristen wurde vorgeworfen, Geld an das Institut gezahlt zu haben, mit dem dieses versucht haben soll, den Professor zu bestechen, um den Studenten zum Doktortitel zu verhelfen.

Im zugrunde liegenden Fall war den Klägern, berufstätige Juristen aus unter­schied­lichen Orten des Bundesgebiets, die Möglichkeit einer (externen) Promotion und die Betreuung durch einen Professor der Juristischen Fakultät entgeltlich durch ein privates Institut vermittelt worden war. Der ehemalige Professor hatte von dem Institut für seine Bereitschaft, solche externen Promotionen zu betreuen, Zahlungen erhalten und ist aus diesem Grund wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Unzulässiger Einfluss des befangenen Professors bei Begutachtungen der Dissertationen durch Dritte nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht hat in der Urteils­be­gründung ausgeführt, dass die Promotionen der Kläger materiell rechtmäßig waren. Weder den Straf­ver­fah­rensakten noch den Promo­ti­o­ns­vor­gängen der Universität hätten irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der befangene Professor in unzulässiger Weise auf die erfolgten Begutachtungen der Dissertationen durch andere Hochschullehrer oder die Leistungen der Promovenden in der mündlichen Prüfung Einfluss genommen hätte.

Kläger hatten offensichtlich von Bestechung ihres Doktorvaters keine Kenntnis

Unabhängig davon hätten weder die in diesem Zusammenhang durchgeführten staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren noch Strafverfahren oder die Umstände der Promotionen ernsthafte Indizien dafür erbracht, dass die Kläger von der Bestechung ihres Doktorvaters Kenntnis erlangt hätten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bestechung ihres Doktorvaters könne ihnen ebenfalls nicht vorgeworfen werden.

Quelle: ra-online, VG Hannover

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