21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.12.2015

Begehen wissen­schafts­bezogener Straftaten rechtfertigen Entziehung des DoktogradesOber­verwaltungs­gericht bestätigt Verurteilung wegen Bestechung und Entziehung des Doktortitels

Begeht der Träger eines Doktorgrades wissen­schafts­bezogene Straftaten, darf ihm dieser Doktorgrad wegen des Fehlverhaltens wieder entzogen werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Jahre 1981 von der Beklagten, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, zum Doktor der Erzie­hungs­wis­sen­schaften (Dr. päd.) promoviert worden. Von 1992 an war er zunächst als Angestellter, später als Geschäfts­füh­render Gesellschafter eines "Instituts für Wissen­schafts­be­ratung" mit Sitz in Bergisch Gladbach tätig. Gegenstand der Tätigkeit des Instituts war im Wesentlichen die Beratung von Promo­ti­o­ns­willigen und die Vermittlung von Promo­ti­o­ns­mög­lich­keiten gegen Zahlung eines Geldbetrages von in der Regel um 20.000 Euro. Für die Annahme und Betreuung von Promo­ti­o­ns­kan­didaten zahlte das Institut Lehrstuhl­in­habern verschiedener Universitäten ein Honorar, obwohl die Betreuung von Doktoranden zu deren dienstlichen Aufgaben gehörte.

Kläger wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt

Aufgrund der Zahlungen an einen Professor der Leibniz Universität Hannover verurteilte das Landgericht Hildesheim den Kläger wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Gesamt­geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 250 Euro. Die Beklagte entzog darauf dem Kläger den Doktorgrad.

Entziehung des Doktorgrades gerechtfertigt

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Köln ebenso ohne Erfolg wie nunmehr die Berufung vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die wissen­schafts­be­zogenen Straftaten des Klägers die Entziehung; die Folgen der Entscheidung für seine persönliche Situation seien hinreichend berücksichtigt worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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