15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil09.06.2020

VG Köln: Zu viel Werbung für Kinofilm 'Fifty Shades of Grey' bei 'Shopping Queen'Verstoß gegen den Rundfunk­staats­vertrag

Die Landesanstalt für Medien NRW durfte bei der Sendung "Shopping Queen" eine zu starke Produkt­plat­zierung des Kinofilms "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Urteil vom 09.06.2020 entschieden und damit die Klage des Senders VOX abgewiesen.

In der Woche vor dem deutschen Kinostart des zweiten Teils der "Fifty Shades of Grey"-Filmtrilogie lief bei der Klägerin von Montag bis Freitag die Sendung "Shopping Queen" unter dem Motto "Jetzt wird's heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ‚Fifty Shades of Grey' zum Glühen!". Im Rahmen der Sendung wurden immer wieder Filmausschnitte aus dem ersten und zweiten "Fifty Shades"-Kinofilm eingespielt und mit den Handlungen der Kandidatinnen der Sendungen verknüpft. Neben zahlreichen Verweisen, Bezügen und Anspielungen auf "Fifty Shades of Grey" wurden die Kandidatinnen zum Beispiel in Filmszenen hineinmontiert oder stellten diese nach. Die Beklagte beanstandete dies als eine unzulässige Produktplatzierung in Form einer zu starken Herausstellung des Films "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe".

VOX sah Produkt­pla­zierung noch im Rahmen der Zulässigkeit

Mit ihrer Klage machte die Klägerin neben formellen Fehlern der Entscheidung insbesondere geltend, dass sich die VG: Zu viel 'Fifty Shades of Grey' bei 'Shopping Queen' noch in den Grenzen dessen gehalten habe, was für Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig sei. Durch die Verwobenheit von redaktionellen Inhalten und Kinofilm sei der Film gerade nicht zu stark herausgestellt worden. Außerdem handele es sich bei "Shopping Queen" um einen in höchstem Maße werbe- und produkt­ge­prägten Ausschnitt der Realität, weshalb werbliche Elemente von den Zuschauern weniger intensiv als die redaktionellen Inhalte wahrgenommen würden.

VG: Verstoß gegen entsprechendes Verbot des Rundfunks­vertrags

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Die beanstandeten Sendungen ließen keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen und verstießen damit gegen ein entsprechendes Verbot des Rundfunkstaats­vertrags. Im Falle von "Shopping Queen" habe der Werbezweck in Bezug auf den zweiten "Fifty Shades of Grey"-Film das Sendungs­ge­schehen derart dominiert, dass redaktionelle Elemente in den Hintergrund gerückt seien.

Werbezweck darf Sendungs­ge­schehen nicht dominieren

Das eigentliche Handlungs­ge­schehen der Sendung, nämlich der Wettstreit um das beste zum Sendungsmotto passenden Outfit, sei um Filmelemente der "Fifty Shades of Grey"-Filmreihe herum gestaltet worden. Der Zuschauer habe auch unter Berück­sich­tigung des Sendungs­kon­zeptes von "Shopping Queen" nicht mehr hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungs­ge­schehens unterscheiden können. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28860

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI