21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.04.2014

Sat.1-Werbetrenner verletzen Rundfunk­staatsvertrag: Optischer Hinweis zum Beginn einer Fernseh-Werbepause darf nicht mit Programm­an­kün­digung verbunden seinWerbung muss sich angemessen räumlich oder durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzen

Ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis verbunden ist, verstößt gegen das rundfunk­rechtliche Gebot der Trennung von Fernsehprogramm und Werbung. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, Veranstalterin des Fernseh­pro­gramms Sat.1, strahlte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien so genannte Werbetrenner zur Einleitung von Werbeblöcken aus, bei denen unter anderem der Schriftzug "Werbung" eingeblendet wurde. Dabei wurden die Werbetrenner mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf bzw. auf die Sendung "The Voice of Germany" verbunden. Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete dies als unzulässig und forderte die Klägerin zur künftigen Unterlassung auf.

Werbung muss sich erkennbar von redaktionellem Inhalt und Teil des Programms absetzen

Die hiergegen erhobene Klage von Sat.1 wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.

Es führte aus, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaats­vertrags Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müsse. Dieses Trennungsgebot setze im Fall der Fernsehwerbung voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug "Werbung" enthalten müsse, gekennzeichnet werde. Dabei dürfe das optische Mittel in aller Regel nicht mit einer Programm­an­kün­digung verbunden sein. Denn bei einem Hinweis auf eigene Programme und Sendungen handele es sich um einen redaktionellen Inhalt und damit um einen Teil des Programms, von dem sich die Werbung abzusetzen habe. Diesen Anforderungen hätten die genannten Werbebanner nicht entsprochen, da sie sich nicht darauf beschränkten, die nachfolgende Werbung anzukündigen, sondern darüber hinaus jeweils einen konkreten Programmhinweis enthielten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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