18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil14.10.2015

BVerwG: Landes­me­di­e­n­anstalt beanstandete zur Recht eine unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1Werbung muss dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein

Ein Fernseh­ver­an­stalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunk­staats­vertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm Sat.1. Während der Unterbrechung der Serie "Anna und die Liebe" wurde ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirm­hälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben "FR" und links daneben der Hinweis "HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY". Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben "FR" zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug "WERBUNG" eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum ca. zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung der Serie "K 11" in eine Programm­an­kün­digung für die Show "The Voice of Germany" vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug "WERBUNG" eingeblendet. Durch den angefochtenen Bescheid beanstandete die beklagte Landes­me­di­e­n­anstalt in diesen beiden Fällen einen Verstoß gegen das rundfunk­rechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm. Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, das Oberver­wal­tungs­gericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Werbung muss dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaats­vertrags muss Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung sind auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Um die hier ausgestrahlten Programm­hinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen, hat die Klägerin als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" in den Programmhinweis verwandt. Zwar verlangt der Rundfunkstaats­vertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch war diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaats­vertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" reichte wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programm­hin­weises nicht aus, dem durch­schnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21725

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI