24.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil31.03.2016

Fernsehsender VOX muss Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnenTrailer beschränken sich nicht auf kennzeich­nungsfreie programm­be­gleitende Hinweise

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass der Fernsehsender VOX zwei Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnen muss. Eine dagegen gerichtete Klage von VOX gegen eine Beanstandung der beklagten Landesanstalt für Medien wies das Gericht damit ab.

Im zugrunde liegenden Verfahen hatte die Landesanstalt für Medien zwei von VOX ausgestrahlte Trailer mit der Begründung beanstandet, in ihnen sei für Live-Tourneen von Martin Rütter geworben worden, ohne dies - wie im Rundfunkstaats­vertrag vorgeschrieben - als Werbung zu kennzeichnen.

Landesanstalt für Medien beanstandet mangelnde Kennzeichnung der Trailer als Werbung

Die beanstandeten Trailer wurden 2013/2014 im Programm von VOX im Umfeld der von Martin Rütter moderierten Sendungen "Der V.I.P. Hundeprofi" und "Der Hundeprofi unterwegs" ausgestrahlt. Die ca. 15-sekündigen Trailer zeigten u.a. kurze Dialoge mit Martin Rütter. Eingeblendet war u.a. auch eine Telefonnummer für "Tickets und Infos". Die Landesanstalt für Medien beanstandete mit Entscheidung vom 17. Juli 2014 die mangelnde Kennzeichnung der Trailer als Werbung.

Verwal­tungs­gericht weist Klage von VOX ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die dagegen gerichtete Klage des Senders VOX ab. Die Landesanstalt für Medien sei zu Recht davon ausgegangen, dass beide Trailer sich nicht auf kennzeich­nungsfreie programm­be­gleitende Hinweise beschränkten, sondern in der gebotenen Gesamtwürdigung kennzeich­nungs­pflichtige Werbung für die Tourneen von Martin Rütter seien. Dafür spreche die eingeblendete Hotline für Tickets und Infos. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Trailer nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt worden seien. Für den durch­schnitt­lichen Zuschauer sei der Werbeblock jeweils nach den Programm­hin­weisen auf weitere VOX-Sendungen und mit Einblendung des Senderlogos beendet gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, Ausstrahlungen anderer Sender seien möglicherweise ebenfalls nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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