21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss13.04.2015

Stadt Aachen hat keinen Anspruch auf Löschung von Mikrozensus-Daten durch das Land NRWVG Köln äußert Zweifel an Verfassungs­mäßig­keit des § 19 des Zensusgesetzes

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat Zweifel daran geäußert, dass § 19 des Zensusgesetzes, der eine Löschung von erhobenen Daten spätestens nach vier Jahren vorschreibt verfas­sungsgemäß ist und die Löschung von Mikrozensus-Daten der Stadt Aachen durch das Land NRW vorerst untersagt.

Auf der Grundlage des Zensusgesetzes 2011 wurde in Nordrhein-Westfalen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durchgeführt. Zum Stichtag 9. Mai 2011 stellte das Land NRW für die Stadt Aachen eine amtliche Einwohnerzahl von 236.420 Personen fest. Dagegen hat die Stadt Klage erhoben, mit der sie sich unter anderem dagegen wendet, dass das Datenmaterial richtig sei. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Trotzdem hat das Land NRW erklärt, es wolle die im Rahmen des Zensus­ver­fahrens 2011 erhobenen Daten zum 9. Mai 2015 löschen, weil § 19 des Zensusgesetzes die Löschung spätestens nach vier Jahren vorschreibe.

VG Köln untersagt vorerst Löschung der Daten bis zur Entscheidung über die Klage

Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen vorerst bis zu einer Entscheidung über die Klage untersagt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zweifelhaft sei, ob § 19 des Zensusgesetzes verfas­sungsgemäß sei. Würden die Daten, die Grundlage der amtlich festgestellten Einwohnerzahl sind, vor Abschluss eines verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahrens gelöscht, sei eine gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Einwohnerzahl in tatsächlicher Hinsicht nahezu ausgeschlossen. Das Recht der klagenden Stadt auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei aber ebenso verfas­sungs­rechtlich geschützt wie das Recht des Bürgers auf informationelle Selbst­be­stimmung. Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen auf der Grundlage einer Folgen­be­trachtung gehe zugunsten der Stadt aus. Ein Aufschub der Datenlöschung wiege nicht so schwer. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung sei schon mit Erhebung und Weiter­ver­a­r­beitung einschließlich Speicherung der in § 19 des Zensusgesetzes genannten Daten erfolgt. Dieser Eingriff dürfte verfas­sungsmäßig gewesen sein, weil er durch die legitimen Zwecke des Zensusgesetzes - die Erfüllung staatlicher Planungs­aufgaben - gedeckt sei. Die Daten verblieben überdies in der geschützten Sphäre des Landes NRW, so dass Dritte einschließlich anderer staatlicher Stellen keinen Zugriff auf sie hätten.

Löschung von Mikrozensus-Daten auch für weitere Städte untersagt

Die Löschung von Mikrozensus-Daten hat die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Köln mit Eilbeschlüssen auch bezüglich der Städte Bad Münstereifel, Baesweiler und Geilenkirchen einstweilen untersagt, die ebenfalls Klage gegen das Zensusbescheid 2011 erhoben haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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