23.11.2024
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Verwaltungsgericht Bremen Urteil06.11.2014

Zensus 2011: Statistische Berech­nungs­methode zur Einwoh­ne­r­er­mittlung in Bremen zulässigZensusgesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat die Klage der Stadt Bremerhaven gegen die durch den Zensus 2011 ermittelte und festgesetzte Einwohnerzahl abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die mit einer statistischen Berech­nungs­methode ermittelte Einwohnerzahl zulässig ist und die Stadt Bremerhaven keinen Anspruch darauf hat, dass ihre tatsächliche Einwohnerzahl als amtliche Einwohnerzahl festgesetzt wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Grundlage von Berechnungen des Statistischen Bundesamtes stellte das Statistische Landesamt Bremen mit Bescheid vom 3. Juni 2013 für die Stadt Bremerhaven zum 9. Mai 2011 eine amtliche Einwohnerzahl von 108.156 Personen fest. Die Einwohnerzahl war mit einer statistischen Berech­nungs­methode ermittelt worden. Diese stellte vorrangig auf Melde­re­gis­terdaten ab, die durch eine Stich­pro­be­n­er­hebung in den Haushalten korrigiert wurden. Die Stadt Bremerhaven hält die so ermittelte und festgesetzte Einwohnerzahl für zu niedrig und hat vor dem Verwal­tungs­gericht Klage erhoben.

Stadt Bremerhaven hat keinen Anspruch auf Festsetzung der tatsächlichen Einwohnerzahl als amtliche Einwohnerzahl

Das Verwal­tungs­gericht Bremen wies die Klage jedoch ab. Das Gericht geht davon aus, dass das Zensusgesetz 2011 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Einwohnerzahl könne mit einem statistischen Berech­nungs­ver­fahren ermittelt werden. Die Stadt Bremerhaven habe keinen Anspruch darauf, dass ihre tatsächliche Einwohnerzahl als amtliche Einwohnerzahl festgesetzt werde. Das Zensusgesetz 2011 sehe für das Berech­nungs­ver­fahren bestimmte Quali­täts­vorgaben vor, um eine zu starke Abweichung von der tatsächlichen Einwohnerzahl zu verhindern. Diese Quali­täts­vorgaben seien im Fall der Stadt Bremerhaven auch eingehalten worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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