21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss17.11.2011

VG Stuttgart: Eilantrag gegen Zensus 2011 erfolglosVerpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung nach dem Zensusgesetz 2011 trägt Vorgaben des so genannten „Volks­zäh­lungs­urteil“ des BVerfG Rechnung

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Bürgers gegen seine Verpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung im Rahmen der Haushalts­be­fragung nach dem Zensusgesetz 2011 und das ihm für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro abgelehnt.

Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine Auskunftspflicht vor. Seit Mai 2011 wurden von den zuständigen Behörden u.a. so genannten Haushal­te­be­fra­gungen auf Stich­pro­benbasis durchgeführt. Dabei wurden die Wohnanschriften der betroffenen Einwohner nach einem mathematisch-statistischen Zufalls­ver­fahren ausgewählt.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Bürger mit einen Eilantrag gegen seine Verpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung im Rahmen der Haushaltsbefragung und das ihm für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro.

Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung wird durch abgefragte Daten nicht verletzt

Sein Anliegen blieb jedoch vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass abgesehen davon, dass der Eilantrag gegen den falschen Antragsgegner gerichtet worden sei, nämlich gegen das Land Baden-Württemberg/Statistische Landesamt und nicht richtigerweise gegen die Stadt Ostfildern, der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben könne. Denn der Heran­zie­hungs­be­scheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung nach dem Zensusgesetz 2011 trage den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 1983 im sog. „Volks­zäh­lungs­urteil“ Rechnung. Das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung werde durch die abgefragten Daten nicht verletzt, da die abgefragten Daten entweder den Gemein­schaftsbezug des Einzelnen beträfen oder freiwillig abzugeben seien, soweit es höchst­per­sönliche Fragen z.B. nach Religion, Glaubens­richtung oder Weltanschauung angehe. Auch im Hinblick auf die Erhebung und Verarbeitung der Daten sei ein Verstoß gegen das Recht der infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stimmung nicht ersichtlich. Dem Schutz dieses Rechts dienten die bei der Erhebung der Daten zu beachtenden Regelungen, die eine räumliche, organi­sa­to­rische und personelle Trennung von den Verwal­tungs­stellen erforderten. Für die weitere Verarbeitung bestehe die Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie zur frühest­mög­lichen Löschung sowohl der erhobenen Daten als auch der eine individuelle Zuordnung ermöglichenden Ordnungsnummern, die zudem getrennt aufzubewahren seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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