18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss13.10.2011

VG Gießen: Eilantrag gegen Haushalts­be­fragung im Zensus 2011 abgelehntRecht auf informationelle Selbst­be­stimmung durch die abgefragten Daten nicht verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Haushalts­be­fragung einer Bürgerin im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr wegen ihrer Weigerung zur Teilnahme angedrohte Zwangsgeld für zulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Eilantrag einer Bürgerin aus Büdingen abgelehnt, mit dem diese sich gegen die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr wegen ihrer Weigerung angedrohte Zwangsgeld gewandt hatte. Die Antragstellerin hatte zunächst um Informationen gebeten, warum gerade sie ausgewählt worden sei und – nachdem ihr die dazu gegebenen Erläuterungen nicht ausreichten – der Erhebungsstelle einen mangelnden verant­wor­tungs­vollen Umgang bei der Datenerhebung vorgeworfen und Klage gegen ihre Heranziehung zur Befragung erhoben.

Gericht sieht rechtliche Bedenken weder hinsichtlich Auswahl der Antragstellerin noch in Bezug auf Zwangs­geldan­drohung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat im gleichzeitig zur Abwendung der sofortigen Vollziehung anhängig gemachten Eilverfahren die beanstandeten Maßnahmen einer summarischen Prüfung unterzogen und rechtliche Bedenken weder an der Auswahl der Antragstellerin noch an der Zwangs­geldan­drohung erhoben. Die Verpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung nach dem Zensusgesetz 2011 trage den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 1983 im so genannten „Volks­zäh­lungs­urteil“ Rechnung. Auch genüge das Zensusgesetz dem Statis­tik­ge­heimnis.

Abgefragte Daten betreffen stets entweder Gemein­schaftsbezug des Individuums oder sind freiwillig abzugeben

Das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung werde durch die abgefragten Daten nicht verletzt, da die abgefragten Daten entweder den Gemein­schaftsbezug des Individuums beträfen oder freiwillig abzugeben seien, soweit es höchst­per­sönliche Fragen z.B. nach Religion, Glaubens­richtung oder Weltanschauung angehe. Es verletzte die Antragstellerin auch nicht in ihren Rechten, dass gerade sie zur Befragung ausgewählt worden sei. Denn das Auswahl­ver­fahren vermittle keine subjektiven Rechte, sondern diene allein der Validität der Datenerhebung.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online.

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