21.11.2024
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Dokument-Nr. 5519

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil24.01.2008

Teilnahme an amtlicher Haushalts­be­fragung darf per Zwangsgeld erzwungen werdenStatistisches Landesamt verhängte Zwangsgeld in Höhe von 150,- €

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage eines Bürgers gegen das Land Baden-Württemberg , mit der dieser sich gegen ein vom Statistischen Landesamt festgesetztes Zwangsgeld und eine weitere Zwangs­geldan­drohung wendete, abgewiesen. Nur soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung einer Wider­spruchs­gebühr wehrte, hatte die Klage Erfolg.

Der Kläger wohnt in einem Haushalt, der zu einem der Auswahlbezirke der amtlichen Haushaltsbefragung zum so genannten Mikrozensus für das Jahr 2007 gehört. An solchen Erhebungen werden jedes Jahr 1 % der Privathaushalte in der Bundesrepublik beteiligt. Ihre Auswahl erfolgt auf Zufallsbasis. Diese Haushalte werden regelmäßig in vier aufeinander folgenden Jahren mittels eines 35-seitigen Erhebungsbogens zu einer Vielzahl von Angaben über die persönlichen Verhältnisse, die Wohnsituation und die Erwer­b­s­tä­tigkeit befragt. Nach einem Schriftwechsel teilte der Kläger dem Statistischen Landesamt im Juni 2007 mit, wegen diverser Missbrauchs­mög­lich­keiten beteilige er sich nicht am Mikrozensus.

Das Landessamt verpflichtet daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 26.06.2007, einen angefügten Erhebungsbogen innerhalb von zwei Wochen wahrheitsgemäß ausgefüllt zurückzusenden und drohte ihm im Falle der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 150 € an. Seinen hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück. Da eine Rücksendung des Erhebungsbogens gleichwohl nicht erfolgt war, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 1.8.2007 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 150 € fest und drohte ihm für den Fall einer fortbestehenden Nichterfüllung der Auskunfts­pflicht die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 300 € an. Seinen gegen das Zwangsgeld eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Bescheid vom 21.09.2007 zurück und setzte dafür eine Gebühr von 50 € fest.

Zwangsgeld rechtmäßig

Die 9. Kammer entschied, dass das auf Grund des Landes­ver­wal­tungs­voll­stre­ckungs­ge­setzes festgesetzte Zwangsgeld rechtmäßig ist. Der Kläger sei durch den Bescheid vom 26.06.2007 zur Abgabe eines wahrheitsgemäß ausgefüllten Erhebungsbogens verpflichtet worden. Dieser Bescheid sei nach der Wider­spruchs­rü­cknahme des Klägers bestandskräftig. Damit müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als ob er seine Auskunfts­pflicht akzeptiere. Diese Bestandskraft habe deshalb zur Folge, dass der Kläger seine Einwände gegen die Datenerhebung im vorliegenden Vollstre­ckungs­ver­fahren nicht mehr geltend machen könne. Im Übrigen sei die Verpflichtung zur wahrheits­gemäßen Auskunft­s­er­teilung im Mikro­zen­sus­gesetz und im Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke geregelt. Anhaltspunkte für die Verfas­sungs­wid­rigkeit dieser Regelungen seien, auch nach der Rechtsprechung anderer (Ober)Verwal­tungs­ge­richte, nicht ersichtlich. Wesentliche Argumente des Klägers entkräfte überdies bereits das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem "Volks­zäh­lungs­urteil" vom 15.12.1983.

Auch die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes von 150 € sei nicht zu beanstanden. Schließlich verstoße die Festsetzung des Zwangsgeldes auch nicht gegen § 9 des Mikro­zen­sus­ge­setzes, wonach keine Bußgelder verhängt werden dürften. Nach deren klaren und eindeutigen Wortlaut sei nur die Verhängung eines Bußgeldes, d.h. einer Sanktion, die vergangenes Fehlverhalten ahnden solle, ausgeschlossen. Die Verhängung eines Zwangsgeldes als Vollstre­ckungs­maßnahme, welche bewirken solle, dass die Auskunft noch erteilt werde, werde durch diesen Ausschluss eindeutig nicht berührt. Auch die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 300 € sei nach dem Landes­ver­wal­tungs­voll­stre­ckungs­gesetz rechtmäßig.

Gebüh­ren­tat­bestand fehlt - Gebühr für Erlass des Wider­spruchs­be­scheids rechtswidrig

Lediglich die Festsetzung einer Gebühr für den Erlass des Wider­spruchs­be­scheids in Höhe von 50 € sei zu Unrecht erfolgt, da im Ressortbereich des Finanz­mi­nis­teriums, in dem das Statistische Landesamt angesiedelt sei, derzeit ein für diese Amtshandlung zugeschnittener Gebüh­ren­tat­bestand fehle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.01.2008

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